Unverzüglichkeitserfordernis für vergaberechtliche Rügen nach § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB verstößt gegen EG-Recht
EuGH, Urteil vom 28.01.2010 – Rs. C-456/08 und Rs. C-406/08
Der EuGH hat mit Blick auf eine § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB vergleichbare Vorschrift des Verei-nigten Königreich entschieden, dass eine Auftragsvergabe europarechtswidrig ist, wenn der nichtberücksichtigte Bieter über die anderweitige Vergabe nicht unterrichtet wird und nicht auf seine weiteren Rechte inkl. der zu beachtenden Fristen hingewiesen wird. Ähnlich wie § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB sieht die betroffene britische Vorschrift vor, dass ein Nachprüfungs-verfahren unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach dem Eintreten des ersten Grundes” einzuleiten ist. Nach der Auffassung des EuGH stellt die damit einher-gehende Verkürzung der Rügefrist, auf deren Grundlage ein nationales Gericht einen Nach-prüfungsantrag, der auf die Feststellung eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge oder auf die Erlangung von Schadensersatz wegen Verstoßes gegen diese Vorschriften gerichtet ist, in Anwendung des nach Ermessen beurteilten Kriteri-ums der Unverzüglichkeit der Verfahrenseinleitung wegen Fristversäumnis zurückweisen kann, einen Verstoß gegen die Rechtsmittelrichtlinie (Richtlinie 89/665) dar. Denn das Rüge-erfordernis dürfe nicht dazu führen, dass die rechtliche Überprüfung eines Vergaberechts-verstoßes unangemessen verkürzt wird. Dies gebietet der Effektivitätsgrundsatz des Ge-meinschaftsrechts. Grund hierfür sei, dass der Begriff “Unverzüglichkeit” zu unbestimmt sei.
Welche Folge dies für die vergaberechtliche Praxis in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist noch offen. Allerdings ist abzusehen, dass § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB aufgrund der inhaltlichen Identität mit der britischen Regelungen und der Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung hinsichtlicht der Frage der Unverzüglichkeit im Sinne der Norm von den nationalen Gericht zukünftig unangewendet bleibt, um dem Gemeinschaftsrecht in vollem Umfang zur Anwen-dung zu verhelfen.
