Zurechenbarkeit der Eignung der Muttergesellschaft als Nachweises der Leistung und Fachkunde
OLG Brandenburg, Beschluss v. 09.02.10 – Verg W 10/09
In dem vom OLG Brandenburg zu entscheidenden Rechtsstreit ging es um die Klärung fol-gender Frage: Kann sich ein Bieter in einem offenen Bieterverfahren auf Umsätze und Mitar-beiter sowie Referenzen seiner Muttergesellschaft, die alleinige Gesellschafterin ist und alle Gesellschaftsanteile hält, berufen, wenn er selbst keine Angaben zu den entsprechenden Punkten machen kann und als Nachweis seiner Eignung und Leistungsfähigkeit eine Erklä-rung der Muttergesellschaft vorlegt, aus der hervorgeht, dass auf die Umsätzen/Mitarbeitern” und „Referenzen“ der Muttergesellschaft zurückgegriffen werden kann. Zudem wird darin die eventuell erforderliche Bereitstellung von wirtschaftlichen, technischen, fachlichen und finan-ziellen Kriterien für den Fall des Zuschlages zugesichert.
Das OLG Brandenburg hat sich in diesem Zusammenhang der Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf (VII-Verg 18/06, IBR 2007, 89) angeschlossen und die Berufung auf die Leistun-gen eines anderen Unternehmens im Rahmen des Nachweises der Leistung und Fachkunde für zulässig erklärt. Als Voraussetzung hat sie jedoch formuliert, dass der Bieter nach § 7 a Nr. 3 Abs. 6 S. 2 VOL/A den Nachweis darüber führen muss, dass ihm die erforderlichen Mittel des anderen Unternehmens bei der Erfüllung des Auftrages zur Verfügung stehen. Diesbezüglich muss aus der Erklärung hervorgehen, dass ein Zugriffsrecht auf fremde Res-sourcen tatsächlich besteht. Ferner muss sich die Erklärung nach dem Wortlaut der Vorschrift auch gerade auf die für die Erfüllung des Auftrages erforderlichen Mittel beziehen.
