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20.05.2010 . Vergaberecht News

Keine Einschränkung der Leistungs- und Angebotsmöglichkeiten des Bieters bei unterlassener Wahl eines nicht offenen Verfahrens mit europaweiter Bekanntmachung

VK des Bundes beim Bundeskartellamt, Beschluss v. 14.10.2009 (Az. VK 2 . 174 / 09)

Nach der Auffassung der Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt wird ein Bieter durch die Wahl des Verfahrens weder faktisch an der Abgabe eines Angebotes gehindert noch der nach §§ 104 ff. GWB vorgesehenen Rechtsschutz abgeschnitten. Deshalb kann sich regelmäßig allein aus der Wahl des Verhandlungsverfahrens gegenüber dem offenen Verfahren kein grundsätzlicher Nachteil ergeben. Vielmehr eröffnet das Verhandlungsverfahren gegenüber dem Offenen Verfahren durch seine größere Flexibilität an sich größere Möglichkeiten der Angebotsgestaltung.

Des Weiteren stellt die Vergabekammer fest, dass der Bieter auch im Verhandlungsverfahren nicht berechtigt ist, in einer Verhandlungsrunde Mängel in seinem Angebot zu beseitigen. Ein Bieter muss im Verhandlungsverfahren vom weiteren Fortgang des Verhandlungsverfahrens zwingend ausgeschlossen werden, wenn in seinem Angebot von den Verdingungsunterlagen gem. § 25 Nr. 1 Absatz 1 lit. d) i.V.m. 21 Nr. 1 Absatz 4 VOL/A bzw. fehlender Angaben gem. §§ 25 Nr. 1 Absatz 2 lit. a) i.V.m. 21 Nr. 1 Absatz 1 Satz 1 VOL/A abgewichen wird.