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25.05.2010 . Aktuelles

Wettbewerblicher Dialog Hanau: Magistrat entscheidet sich für HBB

Rechtliche und städtebauliche Pioniertat auf den Weg gebracht

Soeben hat der Magistrat der Stadt Hanau als Vergabestelle des EU-Vergabeverfahrens zum Umbau der Innenstadt Hanaus (Wettbewerblicher Dialog – WeDi) die Erteilung eines Zuschlags an den Bewerber HBB beschlossen. Damit wird ganz maßgeblich eine vergaberechtliche und zugleich städtebauliche Pioniertat auf den Weg gebracht.

In dieser Form erstmals hatte die Stadt Hanau den Weg beschritten, den städtebaulich komplexen Umbau der Innenstadt im Wege einer EU – weiten Vergabe in Form eines Wettbewerblichen Dialogs sowohl hinsichtlich der Planung, wie zugleich auch der Umsetzung auf den Weg zu bringen. Die heutige Entscheidung des Magistrats präjudiziert maßgeblich, welches Privatunternehmen künftig die Maßnahme durchführen wird und welches neue Gesicht die Stadt in einigen Jahren prägen wird.

Das im Jahre 2005 nach einer EU – Richtlinie ins deutsche Recht in § 101 GWB umgesetzte Verfahren des Wettbewerblichen Dialogs ist dann zulässig, wenn wegen der besonderen Komplexität des ins Auge gefassten Auftrags der öffentliche Auftraggeber. Nur dann, wenn der öffentliche Auftraggeber aus diesem Grund objektiv nicht in der Lage ist, entweder die technischen Mittel anzugeben, mit denen dessen Bedürfnisse und Ziele erfüllt werden können oder aber die rechtlichen oder finanziellen Bedingungen dazu. In diesem Verfahren erfolgen eine Aufforderung zur Teilnahme und anschließend Verhandlungen mit ausgewählten Unternehmen über alle Einzelheiten des Auftrags. Die Einzelheiten dieses relativ neu in das deutsche Recht eingebundenen Verfahrens werden in § 101 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und in der Vergabeverordnung, und zwar in § 6a, sowie in § 3a Absatz 1 Nr. 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) geregelt. Dies auf der Grundlage der EU – Richtlinie 2004/18/EG, welche den nationalen Gesetzgebern die Implementierung eines derartigen Vergabeverfahrens in deren Rechtsordnungen aufgab.

Die EU begründete jene juristische Neuerung mit Erfahrungen aus der bisherigen Vergabepraxis:

„Angesichts der Feststellung, dass die „alten“ Richtlinien, 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG, bei einigen besonders komplexen Vorhaben nicht genügend Flexibilität bieten, da nur in den in diesen Richtlinien abschließend aufgelisteten Fällen auf das Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung zurückgegriffen werden darf, wurde in der neuen Richtlinie 2004/18/EG2 (nachstehend „die Richtlinie“ bzw. „die klassische Richtlinie“) der Wettbewerbliche Dialog eingeführt. In Erwägungsgrund 31 heisst es, dass sich der Gesetzgeber das Ziel gesetzt habe, ein flexibles Verfahren vorzusehen, „das sowohl den Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern gewährleistet als auch dem Erfordernis gerecht wird, dass der öffentliche Auftraggeber alle Aspekte des Auftrags mit jedem Bewerber erörtern kann.“ Es ist jedoch zu beachten, dass der Wettbewerbliche Dialog nur unter den in Art. 29 vorgesehenen Bedingungen zur Anwendung kommen darf“ (EU- Kommission, Erläuterungen – Wettbewerblicher Dialog – Klassische Richtlinie, http://ec.europa.eu)

Sowohl die EU, wie auch der deutsche Gesetzgeber dachte bei Einführung der Regelungen über den Wettbewerblichen Dialog der eher an die Flexibilisierung der Beschaffung von Hochtechnologie durch die öffentliche Hand, etwa im EDV –Bereich, den an städtebauliche Großprojekte, wie in Hanau. Deshalb wird europaweit das Projekt der Stadt Hanau, den städtebaulich komplexen Umbau der Innenstadt im Wege eines derartigen Verfahrens auf den Weg zu bringen, als juristische und zugleich städtebauliche Pioniertat sowohl im Bereich der Kommunalpolitik und der Bauwirtschaft, wie im Kreise der Vergaberechtler verfolgt.

Wie nun geht es in Hanau nach der heutigen Entscheidung weiter?

Nach Ablauf der gesetzlichen Fristen entscheidet abschließend die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hanau über die Durchführung des Vorhabens überhaupt und damit gleichzeitig über die Vergabe an den vom Magistrat als Vergabestelle ausgewählten Bieter. Dessen unterlegenem Mitbewerber 3W und gegebenenfalls dem weiteren Wettbewerb stehen zuvor die gesetzlichen Rechtsbehelfsmöglichkeiten gegen die Entscheidung der Vergabestelle in Form der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens durch Anrufung der Vergabekammer gemäß den §§ 107 GWB ff. zu, dem sich ein Beschwerdeverfahren vor dem Vergabesenat des Oberlandesgerichts gemäß den §§ 116 GWB anschließen kann. Derartige Rechtsbehelfe könnten Zuschlag und Vertragsabschluss mit dem ausgewählten Bieter gegebenenfalls verzögern.

Im Rahmen der bisherigen Abschichtungsentscheidungen des Magistrats der Stadt Hanau während des laufenden Verfahrens hatten die bereits zuvor aussortierten jeweils ebenfalls renommierten unterlegenen Bieter die jeweiligen Entscheidungen der Vergabestelle respektiert.

Hanau, den 25.05.2010

Harald Nickel
Rechtsanwalt . Fachanwalt für Steuerrecht
Lehrbeauftragter für Vergaberecht (h_da)