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Hinweissysteme

Wirksame Korruptionsbekämpfung setzt die frühzeitige Kenntnis von kritischen Vorgängen voraus.

Unternehmensinterne Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung sind wichtig und notwendig, erhöhen jedoch den für eine wirksame Korruptionsbekämpfung notwendigen Informationsfluss nicht wesentlich. Der Grund liegt auf der Hand: Insbesondere Mitarbeiter, die Informationen weiterleiten, befürchten, dass auch Ihre Person in den möglichen Korruptionsfall einbezogen und Ihre Karriere beeinträchtigt wird. Ein weiterer Nachteil ist darin zu sehen, dass unternehmensinterne Ansprechpartner grundsätzlich zur Preisgabe aller – auch vertraulich übermittelter – Tatsachen verpflichtet sind.

Um diese Hemmschwelle für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, aber auf für externe Dritte im Hinblick auf korruptionsrelevante Informationen zu senken, gibt es im Wesentlichen zwei Hinweissysteme, die die Anonymität des Hinweisgebers sicherstellen und zudem gewährleisten, dass der Hinweisgeber keine Nachteile zu befürchten hat.

Elektronisches Hinweisgebersystem
Eine Möglichkeit ist die Einführung eines elektronischen Hinweisgebersystems, das die Aufnahme eines elektronischen Kontakts zwischen einem Hinweisgeber und einer entsprechenden Anti-Korruptionsstelle ermöglicht.

Ombudsmann
Ein anderes Konzept ist die Bestellung eines externen Ombudsmannes. Transparency International Deutschland e.V. empfiehlt den Einsatz von externen Ombudsleuten zur Korruptionsbekämpfung:

“Beim Ombudsmann handelt es sich um eine besonders bestellte honorige Persönlichkeit, die als Ansprechpartner zur Verfügung steht und hinsichtlich der Person seines Gesprächspartners auf Wunsch Verschwiegenheit bewahrt.”

Der Ombudsmann ist entweder als Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet oder die Verschwiegenheit wird vertraglich vereinbart. Er wird Informationen, nach entsprechender Vorprüfung, nur insoweit weitergeben, wie ihn der Offenbarende hierzu befugt hat. Dem Offenbarenden gibt dies die – für eine erfolgreiche Korruptionsvorsorge – notwendige Rechtssicherheit. Die Möglichkeit der Zusicherung von Anonymität, auf die viele Hinweisgeber zwar zunächst sehr viel Wert legen, später aber bereit sind, sich offen zu ihren Angaben zu bekennen, führt zu Erkenntnissen, die das Unternehmen ansonsten nicht bekommen würde.

Ein möglicher Vorteil des Konzepts des Ombudsmannes gegenüber rein elektronischen Hinweisgebersystemen ist die “menschliche” Komponente. Zudem übt der Ombudsmann eine gewisse Filterfunktion aus, da er jeden Einzelfall sehr genau prüft, um falsche Verdächtigungen und üble Nachrede zu verhindern. Um nicht der Denunziation Vorschub zu leisten, werden nur die Informationen weitergegeben, deren Glaubwürdigkeit nach professionellen Kriterien geprüft worden ist.

Die beiden vorgenannten Systeme schließen sich allerdings nicht aus. Es ist auch eine Kombination beider Systeme denkbar.

Whistleblowing
Whistleblowing ist kein eigenständiges Hinweissystem. Der Begriff des Whistleblowing kommt aus den USA und bedeutet, dass Beschäftigte aus uneigennützigen Motiven auf Risiken, Missstände oder Gefahren hinweisen, deren Aufdeckung dem gemeinschaftlichen bzw. öffentlichen Interesse dient. Außer an unternehmensinterne Ansprechpartner (in der Regel bei der internen Revision angesiedelt) oder eine vom Unternehmen eingesetzte Telefon-Hotline können sich Whistleblower an ein elektronisches Hinweisgebersystem oder an einen Ombudsmann wenden.

In den USA gibt es seit 2002 den Sarbanes Oxley Act, der u. a. Regeln zum Schutz von Whistleblowern enthält. Das Gesetz gilt für alle in- und ausländischen Unternehmen, deren Aktien an US-Börsen gehandelt werden. In Deutschland fehlt bisher ein umfassender gesetzlicher Schutz für Whistleblower.