Nachträgliche Erstellung einer Wertungsmatrix durch Vergabestelle verstößt gegen das Transparenzgebot
VK des Bundes beim Bundeskartellamt, Beschluss v. 27.12.2009 (Az. VK 2-179/09)
Vergabestellen haben bereits mit den Verdingungsunterlagen eine Wertungsmatrix mit Gewichtung bekanntzugeben, die alle Kriterien für die Bewertung der Angebote beinhaltet. Legt sie diese Wertungsmatrix ihrer Beurteilung der eingehenden Angebote zugrunde, ist sie in der tatsächlichen Bewertung relativ frei. Die nachträgliche Erstellung einer solchen Wertungsmatrix verstößt jedoch gegen das Transparenzgebot, so die Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt.
1. Sachverhalt
Die Vergabestelle schrieb Beratungsleistungen bei der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung (UB) nach § 38 a SGB IX/2009 in einem offenen Verfahren Europaweit aus. In den Verdingungsunterlagen gab sie an, dass die eingehenden Angebote anhand bestimmter, in den Verdingungsunterlagen angegebener Kriterien und einer beigefügten Wertungsmatrix bewertet werden sollte. In der Wertungsmatrix waren die Wertungskriterien in Wertungsbereiche eingeteilt, wobei jedes Wertungskriterium mit einem Wert zwischen 0 und 3 Punkten bewertet werden sollte.
Ein Bieter, der den Zuschlag auf das Angebot nicht erhielt, weil er nach Angaben der Vergabestelle nicht das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot (§ 25 Nr. 3 VOL/A) abgegeben hatte und sein Angebot nicht die in den Verdingungsunterlagen geforderten Mindestanforderungen erfüllte, da sein Konzept in der Summe nicht mindestens 85 Prozent der Leistungspunkte erreicht hat, rügte unverzüglich das Verfahren als vergaberechtswidrig.
In dem von ihm beantragte ein Nachprüfungsverfahren führte er zur Begründung an, dass eine Reihe von Wertungskriterien unzutreffenderweise und willkürlich nur mit einem Punkt statt mit zwei Punkten bewertet worden seien. Der Antragsteller behauptete, dass die Bewertung seines Konzepts auf sachfremden Gründen beruhe. Bei einer besseren Bewertung der einzelnen Wertungskriterien würde er die geforderten Mindestpunkte erfüllen und eine konkrete Chance auf den Zuschlag haben. Im Übrigen gebe es keine sachgerechte Erklärung dafür, dass ein und derselbe Bewerter die (inhaltsgleichen) Konzepte der Bieter am selben Tag so unterschiedlich bewertet habe. Die Vergabestelle habe alles in allem ihren Beurteilungsspielraum überschritten. Zudem habe die Vergabestelle in Anbetracht der bestehenden Wettbewerbsverhältnisse den Wertungsvorgang so organisieren müssen, dass ein und dieselbe Prüfergruppe tätig werde.
2. Gründe
Die Vergabekammer hat den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Die Vergabestelle ist vergaberechtskonform zu dem getroffenen Wertungsergebnis gelangt. Der Antragsteller ist nicht in seinen Rechten verletzt. Er hat mit seinem Angebot tatsächlich nicht die erforderliche Mindestanzahl an Leistungspunkten erhalten. Die Wertung des Angebots des Antragstellers sei nicht deshalb vergaberechtswidrig, weil das Angebot eines anderen Bieters besser bewertet wurde. Bei der Bewertung der Angebote im Hinblick auf die Frage, inwieweit diese die Anforderungen nach den aufgestellten Wertungskriterien erfüllen, stehe der Vergabestelle ein Beurteilungsspielraum zu. Beanstandungen bezüglich der Wertung seines Angebots kann ein Bieter daher nur auf das Zugrundelegen eines falschen Sachverhalts, auf die Nichteinhaltung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe, auf Ungleichbehandlung, Willkür oder sachfremde Erwägungen seitens des Auftraggebers stützen (vgl. unter anderem OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juli 2005, VII-Verg 108/04).
Beurteilungsspielräume setzen gedanklich und praktisch voraus, dass innerhalb einer vertretbaren Bandbreite beurteilungsfehlerfrei entschieden werden kann und auch unterschiedliche Entscheidungen rechtsfehlerfrei ergehen können (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. März 2005, VII-Verg 68/04). Des Weiteren ist beim Vorliegen unterschiedlicher Bewertungen nicht zwangsläufig davon auszugehen, dass die bessere Bewertung die (einzig) fehlerfreie Bewertung ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. März 2005, VII-Verg 68/04).
3. Resümee
Der Beschluss der VK des Bundes veranschaulicht gut die Kriterien, die von den Gerichten im Rahmen der Nachprüfung von Verdingungsunterlagen herangezogen werden. Sofern keine Fehler in den Ausschreibungsunterlagen selbst zu finden sind, kann nur geprüft werden, ob die Vergabestelle ihren Ermessenspielraum überschritten hat. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Vergabestelle ihrer Entscheidung einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht angelegt hat, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, willkürlich handelt oder sachfremden Erwägungen anstellt.
Harald Nickel
Rechtsanwalt . Fachanwalt für Steuerrecht
Lehrbeauftragter für Vergaberecht (h_da)
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