OLG Düsseldorf kippt Vertrag zwischen Verkehrsverbund Rhein-Ruhr und DB Regio NRW zum Betrieb der Nahverkehrslinien im Rhein-Ruhrgebiet
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 21.07.2010 – VII-Verg 19/10
Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 27. Juli 2010 den im November 2009 zwischen dem Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR (VRR) und der DB Regio NRW GmbH (DB Regio) geschlossenen Vergleichsvertrag zum Betrieb der Nahverkehrslinien im Rhein-Ruhrgebiet für vergaberechtswidrige erklärt.
Dem Vergaberechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die DB Regio hatte am 12.7.2004 einen Vertrag mit dem VRR geschlossen. Darin verpflichtete sich die DB Regio die Nahverkehrslinien im Rhein-Ruhrgebiet bis Dezember 2018 zu betreiben. Nach dem Vertragsschluss kam es jedoch zwischen den beiden Unternehmen zu Streitigkeiten, in deren Folge der VRR teilweise Forderungen nicht beglichen und den Vertrag gekündigt hatte. Daraufhin verklagte die DB Regio den VRR erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (vgl. die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19.12.2008), was dazu führte, dass der VRR und die DB Regio Vergleichsverhandlungen aufnahmen und am 24.11.2009 einen entsprechenden Vertrag schlossen, der vorsieht, dass die DB Regio die S-Bahn-Linien bis Dezember 2023 betreiben soll. Dagegen hat sich die Abellio Rail NRW GmbH mit dem Vorbringen gewandt, der Vertrag von November 2009 sei vergaberechtswidrig.
Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster hat sich dieser Rechtsansicht angeschlossen und den Vergleichsvertrag insgesamt für unwirksam erklärt (Beschluss vom 18.3.2010, Aktenzeichen VK 1/10). Diesen Beschluss hat das OLG Düsseldorf durch seine Entscheidung bestätigt. Dabei hat es darauf verwiesen, dass der Betrieb der S-Bahn vergaberechtskonform neu ausgeschrieben hätte werden müssen, da es sich hinsichtlich der Verlängerung der Betriebsverpflichtung um eine wesentliche Änderung des bestehenden Vertragsverhältnisses handelt. Gleichzeitig hat es die Rechtssache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, da es in seinem Beschluss von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg abweichen will, das eine Ausschreibungspflicht wegen § 15 Absatz 2 Allgemeines Eisenbahngesetz in derartigen Fällen verneint hatte (Beschluss vom 2.9.2003, Aktenzeichen Verg W 3/03 und Verg W 5/03). Mithin bleibt es spannend, ob es zu einer Rechtsprechungsänderung kommt.
