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28.07.2010 . Arbeitsrecht aktuell

LAG Köln: Verstößt deutsches Befristungsrecht gegen europäisches Recht?

Nachdem der EuGH mit Urteil vom 20. Januar 2009 (Rechtssachen C 350/06 und C 520/06) entschieden hat, dass es mit Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie zur Arbeitzeitgestaltung (2003/88/EG) nicht vereinbar ist, dass Arbeitnehmer ihren Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verlieren, wenn sie ihn wegen Krankheit nicht nehmen können, und damit ein über Jahre geltenden Rechtssatz gekippt hat, könnte nunmehr auch noch das deutsche Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in Teilen für europarechtswidrig erklärt werden.

Das LAG Köln hat durch Beschluss vom 13. April 2010 (7 Sa 1224/09) dem EuGH mehrere Fragen zur Vereinbarkeit des deutschen Befristungsrechts zur Vorabentscheidung vorgelegt (Pressemitteilung v. 27. Mai 2010). Die Fragen betreffen insbesondere § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG, mit dem öffentlichen Arbeitgebern erlaubt wird, Arbeitnehmer befristet zu beschäftigen, wenn diese aus Haushaltmittel vergütet werden, die für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind und die Arbeitnehmer entsprechend beschäftigt werden. In diesem Zusammenhang wird zeitgleich die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu diesem Gesetz hinterfragt und die Zulässigkeit der sog. Haushaltsbefristung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG sowie die Beurteilung der Tätigkeit einer “Aushilfskraft” zur Überprüfung gestellt.

Das Urteil des EuGH ist mit Spannung zu erwarten, da die Antworten des EuGH Bedeutung für eine Vielzahl von befristet beschäftigten Arbeitnehmern nicht nur im öffentlichen Dienst haben kann.