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28.07.2010 . Arbeitsrecht aktuell

BAG: Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit

BAG, Beschluss v. 23.6.2010, 10 AS 2/10 und 10 AS 3/10

Der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) folgt in seinem Beschluss vom 23. Juni 2010 der Auffassung des 4. Senats (BAG Beschluss v. 27.01.2010 – 4 AZR 537/08) und gibt damit den von ihm im Jahre 1989 entwickelten Grundsatz der Tarifeinheit auf. Danach durften für das einzelne Arbeitsverhältnis immer nur die Bestimmungen eines Tarifwerkes derselben Tarifvertragsparteien gelten. Auch im Betrieb hatte die Tarifanwendung einheitlich zu erfolgen. Begründet wurde dieser Grundsatz damals mit Rechtssicherheits-Gesichtspunkten. Nur die Geltung eines Tarifwerkes gewährleistete nach der früheren Ansicht des BAG eine praktisch handhabbare und durchschaubare Regelung der Arbeitsbedingungen im einzelnen Arbeitsverhältnis. Rechtliche und tatsächliche Unzuträglichkeiten, die sich aus einem Nebeneinander oder aus der Nichtanwendung von Tarifverträgen in einem Betrieb ergeben, würden dadurch vermieden (BAG 14. 6. 1989 – 4 AZR 200/89 – AP Nr. 16 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz).

Nunmehr vertritt das BAG die Auffassung, dass die Rechtsnormen eines Tarifvertrags, die den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen und nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz (TVG) in den jeweiligen Arbeitsverhältnissen eines Betriebes unmittelbar gelten und nicht dadurch verdrängt werden, dass für den Betrieb kraft Tarifbindung des Arbeitgebers nach § 3 Abs. 1 TVG mehr als ein Tarifvertrag gilt, für Arbeitsverhältnisse derselben Art im Falle einer Tarifbindung eines oder mehrerer Arbeitnehmer allerdings jeweils nur ein Tarifvertrag.

Begründet wird diese Rechtsprechungsänderung damit, dass die Verdrängung eines Tarifvertrages als Folge des Grundsatzes der Tarifeinheit mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit nicht zu vereinbaren sei. Auch der Grundsatz der Rechtssicherheit und das Prinzip der Rechtsklarheit könnten den Grundsatz der Tarifeinheit nicht rechtfertigen. Zudem besteht keinen Anlass für eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 TVG. Dafür fehle es an einer planwidrige Regelungslücke im Gesetz, gegen die sowohl die Entstehungsgeschichte des TVG als auch die gesetzliche Systematik sprächen.

In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit ging es um einen Arzt, der als Mitglied des Marburger Bundes unmittelbar und zwingend tarifliche Rechte aus dem für ihn weiter geltenden Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) ableiten konnte. Der beklagte Arbeitgeber lehnte dies mit der Begründung ab, der BAT sei im Wege der Tarifeinheit durch den TVöD aus dem Betrieb verdrängt worden.