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28.07.2010 . Arbeitsrecht aktuell

BAG: Fall "Emmely" bleibt Einzelfallentscheidung

BAG, Urteil vom 10. Juni 2010 – 2 AZR 541/09

Frikadellen, Maultaschen und Pfandbons waren im Jahr 2009 in aller Munde. Nichts hat das öffentliche Gemüt so sehr erhitzt, wie die fristlosen Kündigungen dreier Mitarbeiter, die vermeintlich wertlose Sachen ihres Arbeitgebers sich zugeeignet haben. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun den ersten und wahrscheinlich auch einzigen der drei Kündigungssachverhalte zu beurteilen gehabt und entschieden, dass die fristlose Kündigung der Arbeitnehmerin aus Berlin, die aufgefundene Leergutbons unrechtmäßig eingelöst hat, rechtswidrig war.

Zur Begründung führt das BAG aus, dass die Interessenabwägung zugunsten der im Einzelhandel beschäftigten Kassiererin ausfiel, weil der Prozessverhalten nicht zu ihren Lasten berücksichtigt werden konnte. Im Allgemeinen gilt jedoch weiterhin der Grundsatz, dass Vermögensdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers auch bei vergleichsweise geringfügiger wirtschaftlicher Schädigung eine fristlose Kündigung rechtfertigen können. Allerdings muss das Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile geprüft werden. Dabei sind alle für das jeweilige Vertragsverhältnis in Betracht kommenden Gesichtspunkte, die nicht abschließend benannt werden können, zu bewerten, etwa das gegebene Maß der Beschädigung des Vertrauens, das Interesse an der korrekten Handhabung der Geschäftsanweisungen, das vom Arbeitnehmer in der Zeit seiner unbeanstandeten Beschäftigung erworbene “Vertrauenskapital” ebenso wie die wirtschaftlichen Folgen des Vertragsverstoßes. Insgesamt muss sich die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses als angemessene Reaktion auf die eingetretene Vertragsstörung erweisen (Pressemitteilung Nr. 42/10).

Auswirkungen dieses Urteils auf die betriebliche Praxis: Das BAG hat im Rahmen der Urteilsverkündung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Urteil im Fall „Emmely“ eine Einzelfallentscheidung darstellt. Eine Rechtssprechungsänderung ist weder beabsichtigt noch vollzogen worden. Es bleibt somit bei den oben dargestellten Grundsätzen, wonach jeder Diebstahl auch noch so geringwertiger Sachen geeignet ist, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.