Anlegerschutz: OLG Frankfurt hebt Schadensersatzurteil gegen Securenta-Vertreter auf
Beweis für Beratungsfehler und Beratung nicht geführt
Darmstadt /Hanau – In einer Vielzahl von Fällen machen geprellte Anleger der Göttinger-Gruppe Schadensersatzansprüche auch gegen deren ehemalige Vertreter geltend, so auch in einem Fall, welcher eingangs vor dem Landgericht Darmstadt verhandelt und nunmehr abschließend vom Oberlandesgericht Frankfurt durch Urteil vom 21.07.2010 entschieden wurde. Ein Versicherungsvertreter hatte nebenbei atypische stille Beteiligungen der Securenta Göttinger Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG (Securenta AG), die so genannte „SecuRente“ vertrieben. Auf die so annähernd gleich lautende, auch in parallelen Verfahren gegen dritte Vertreter erhobene Klage von Anlegern hin, verurteilte das Landgericht Darmstadt eingangs den im Rhein-Main Gebiet angesiedelten Vertreter zu Schadensersatz. Die Anleger, Eheleute, hatten Schadensersatzansprüche an den Ehemann abgetreten, sodass die Ehefrau als Zeugin aufzutreten vermochte. Gestützt auf deren Angaben ging das Landgericht Darmstadt davon aus, dass zwischen dem Vertreter als Berater und den Anlegern stillschweigend ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen sei, der den Vertreter der Göttinger-Gruppe zur Beratung verpflichtet habe. Derartigen Beratungspflichten sei der Vertreter nicht hinreichend nachgekommen. Er müsse folglich denjenigen Schaden ersetzen, der durch die Anlage entstanden sei. Vertreten durch Rechtsanwalt Harald Nickel von Nickel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mit Sitz in Hanau und Frankfurt am Main legte der Vertreter der Göttinger-Gruppe gegen diese Entscheidung des Landgerichts Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt ein. Er berief sich darauf, nicht er selbst habe über die Produkte der Göttinger-Gruppe, namentlich „SecuRente“ informiert, sondern dessen „Vorgesetzter“, der regionale Vertriebsbeauftragte der Göttinger-Gruppe. Nachdem das Oberlandesgericht eingangs durch Hinweisbeschluss zu erkennen gab, die Berufung von Nickel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft ohne mündliche Verhandlung zurückweisen zu wollen, kam es dann doch vor dem zuständigen Zivilsenat des OLG Frankfurt in Darmstadt zu umfassenden Beweisaufnahmen. Nicht nur die durch Abtretung in den Zeugenstand versetzte Ehefrau des Klägers, vielmehr auch der „Vorgesetzte“ des ehemaligen Vertreters der Göttinger-Gruppe wurden als Zeuge gehört. Ferner wurde, was nach Auffassung der Richter des Zivilsenats des Landgerichts Darmstadt unzulässig unterlassen wurde, der betroffene Vertreter der Göttinger-Gruppe selbst angehört. Vorangehende Befragung der als Zeugin auftretenden Anlegerin durch den Zivilsenat ergab am Ende Ungereimtheiten, Unrichtigkeiten und Widersprüchlichkeiten. Aus diesem Grund sah es das OLG Frankfurt unter Verweis auf das Urteil des BGH vom 17.05.2006, III ZR 205/05 nicht als erwiesen an, dass es der Vertreter der Göttinger-Gruppe im Verhältnis zum Kläger und seiner Ehefrau übernommen habe, eine unabhängige Anlageberatung vorzunehmen, ohne diese vollständig und umfassend ausgeführt zu haben. Folglich hob das OLG Frankfurt durch Urteil vom 21.07.2010 dasjenige der Vorinstanz auf und wies die Klage ab.
