BAG: Stellenausschreibung für „junge“ Bewerber verstößt gegen Altersdiskriminierungsverbot
BAG, Urteil vom 19.08.2010 – 8 AZR 530/09 (LAG München 03.06.2009 – 10 Sa 719/08)
In dem vom BAG zu entscheidenden Rechtsstreit hatte sich ein 1958 geborener Volljurist auf eine von der Beklagten im Jahr 2007 geschaltete Stellenanzeige in einer juristischen Fachzeitschrift beworben. Die Beklagte suchte für ihre Rechtsabteilung „zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen“. Der Kläger erhielt eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. An seiner Stelle wurde eine 33-jährige Juristin eingestellt, woraufhin der Kläger von der Beklagten wegen einer unzulässigen Benachteiligung aufgrund seines Alters eine Entschädigung in Höhe von 25.000 Euro und Schadensersatz in Höhe eines Jahresgehalts verlangte. Das BAG hatte über den Rechtsstreit zu entscheiden, nachdem das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen hatte und das LAG die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen hatte.
Nach der Auffassung des BAG verstößt die Stellenausschreibung der Beklagten entsprechende der Klägeransicht gegen § 11 AGG, weil die unzulässige Stellenausschreibung ein ausreichendes Indiz dafür darstellt, dass die Bewerbung des Klägers wegen seines Alters keinen Erfolg hatte, und die Beklagte nicht darlegen konnte, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hat. Nach § 11 AGG ist es verboten, dass eine Stelle unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG ausgeschrieben wird. Stellen sind grundsätzlich „altersneutral“ auszuschreiben. Der Kläger hat wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG einen Anspruch auf eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe eines Jahresgehalts besteht indes nicht, weil der Kläger nicht darlegen und beweisen konnte, dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl von der Beklagten eingestellt worden wäre.
Für die betriebliche Praxis beinhaltet das BAG-Urteil folgende wichtige und zu beachtende Schlussfolgerung: Nicht nur konkrete Altersbeschränkungen in Stellenausschreibungen, sondern auch allgemein gehaltene Angaben zum Alter von Bewerbern stellen einen Verstoß gegen das Gebot einer altersneutralen Ausschreibung dar. Aus diesem Grund ist auch bei indirekt auf das Alter bezogenen Aussagen in Stellenanzeigen, die im Sinne einer altersmäßigen Beschränkung verstanden werden könnten, Vorsicht geboten.
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