LAG Niedersachsen: Auskunftsanspruch im Rahmen einer Klage auf Bonusgewährung
LAG Niedersachsen: Urteil vom 06.08.2010 – 10 Sa 1574/08 (Vorinstanz: ArbG Celle, Urteil vom 02.09.2008 – Az.: 1 Ca 130/08)
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hatte in dem Rechtstreit über eine vom Kläger begehrte Auskunft über Zahlungen eines sogenannten ICP-Bonus an andere Arbeitnehmer und die Gewährung eines solchen Bonus an ihn unter dem Gesichtspunkte des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu entscheiden. Das Arbeitsgericht Celle hat die Klage zuvor abgewiesen, wobei es ausgeführt hat, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Bonuszahlung habe, denn die Herausnahme bestimmter Firmenangehöriger aus einem Bonussystem sei rechtlich nicht zu beanstanden. Auch bei einem Bonus nach einem ICP-Plan bestehe das Risiko, die vereinbarten Ziele zu verfehlen und keinen Bonus zu erhalten. Der bewusste Nichteinsatz des Klägers würde seinen Bonusanspruch im Hinblick auf § 162 BGB nicht berühren. Auch die Bonuszahlung an mehrere Mitarbeiter, die zugleich an dem ICP teilnähmen, führe nicht zu einer sachwidrigen Ungleichbehandlung. Der Kläger legte gegen diese Entscheidung Berufung ein, die das LAG Niedersachsen bestätigte. Nach dessen Ansicht können Auskunftsansprüche nach Treu und Glauben bestehen, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Ferner hat der von einer Bonuszahlung ausgenommene Arbeitnehmer Anspruch auf Auskunft über die bei der Bonusgewährung verwendeten Regeln, wenn es möglich erscheint, dass er aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ebenfalls Bonuszahlung verlangen kann.
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