Bald wieder Tariftreue-Regelungen in den Vergabegesetzen der Länder
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 03.04.2008 die Tariftreue-Regelung im Niedersächsischen Vergabegesetz (§ 3 NDSLVG) als Verstoß gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV bzw. ex Art. 49 EGV) gewertet. Daraufhin haben viele Bundesländer, in denen bereits Gesetze zur Tariftreue existierten oder konkrete Gesetzesinitiativen vorlagen, ihre Regelungen ausgesetzt. Eine aktuelle Übersicht des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) zeigt nun, dass mehrere Bundesländer die Vergabe öffentlicher Aufträge wieder an das Einhalten von Tarifstandards koppeln wollen, um bei der öffentlichen Vergabe faire Wettbewerbsbedingungen herzustellen.
Zur Erinnerung: Der EuGH hat im Jahr 2008 im Rahmen eines vom Oberlandesgericht Celle angestoßenen Vorabentscheidungsverfahrens zu klären, ob es eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach dem EG-Vertrag darstellt, wenn dem öffentlichen Auftraggeber durch ein Gesetz aufgegeben wird, Aufträge für Bauleistungen nur an solche Unternehmen zu vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichteten, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung dieser Leistungen mindestens das am Ort der Ausführung tarifvertragliche vorgesehene Entgelt zu bezahlen. Nach seiner Auffassung sind gesetzliche Tariftreueregelungen per se mit dem Europarecht nicht unvereinbar. Der EuGH fordert jedoch, dass die dort zugrunde gelegen Regelungen durch die Europäische Entsenderichtlinie gedeckt sind, wie folgender Auszug aus dem Urteil vom 03.04.2008 (Rs. C-346/06 – Rüffert) zeigt: “Die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, ausgelegt im Licht des Art. Art 46 EGV [neu Art. 56 AEUV], steht in einer Situation, wie sie dem Ausgangsverfahren zugrunde liegt, einer gesetzlichen Maßnahme eines Hoheitsträgers eines Mitgliedstaats entgegen, mit der dem öffentlichen Auftraggeber vorgeschrieben wird, Aufträge für Bauleistungen nur an solche Unternehmen zu vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung dieser Leistungen mindestens das am Ort der Ausführung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt zu zahlen.”
Für deutsche Unternehmen bedeutet die Gestaltung neuer Tariftreuegesetze eine Chancenverbesserung mit Blick auf die Gewinnung neuer öffentlicher Aufträgen, die europaweit ausgeschrieben werden müssen. Gleichzeitig bedeutet der Mangel einer bundesweit einheitlichen Tariftreueregelung auch, dass sich die Unternehmen mit den in den einzelnen Bundesländern jeweils geltenden Vergaberichtlinien vertraut machen müssen.
Harald Nickel
Rechtsanwalt . Fachanwalt für Steuerrecht
Lehrbeauftragter für Vergaberecht (h_da)
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