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13.11.2010 . Arbeitgeberservice News

Kündigungsschutz für GmbH-Geschäftsführer

Der BGH hat in seinem Urteil vom 10.05.2010 (Az. II ZR 70/09) entschieden, dass der GmbH-Geschäftsführer Kündigungsschutz genießt, wenn die Arbeitsvertragsparteien im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers vorsehen, dass für den Fall der Kündigung zu seinen Gunsten „die Bestimmungen des deutschen Kündigungsschutzrechts für Angestellte“ gelten sollen. Nach Auffassung des BGH können die Parteien in Ausübung ihrer privatautonomen Gestaltungsfreiheit die entsprechende Geltung arbeitsrechtlicher Normen vereinbaren und auf diese Weise deren Regelungsinhalt zum Vertragsinhalt machen. Dem stehe insbesondere § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nicht entgegen. Die darin enthaltene Präklusion der Vorschriften des ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetz für Mitglieder des Organs einer juristischen Person, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, biete keinen Anhaltspunkt dafür, dass mit der dort getroffenen Abgrenzung des gesetzlichen Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetz zugleich die Möglichkeit einer abweichenden vertraglichen Abrede zugunsten des Geschäftsführers ausgeschlossen werde. Ferner sei irrelevant, dass der Geschäftsführer-Anstellungsvertrags als freier Dienstvertrag dem Kündigungsschutzgesetz grundsätzlich nicht unterfällt. Der vertragliche Gestaltungsspielraum der Parteien werde nämlich nur durch die zwingenden Anforderungen begrenzt, welche sich im Interesse einer Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit der Gesellschaft aus dem Organverhältnis ergeben. Es müssen lediglich durch Auslegung der Vereinbarung der Umfang und die inhaltlichen Modifikationen der jeweiligen Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes bestimmt werden.

Hinweis für die Praxis

Nach der heute geübten Arbeitgeberpraxis wird der fehlende Bestandsschutz des GmbH-Geschäftsführers in aller Regel durch Einräumung einer langen Kündigungsfrist gegebenenfalls kombiniert mit der Beschränkung auf wenige Beendigungstermine oder dem Ausschluss der ordentlichen Kündigung für eine bestimmte Zeit oder dem Zugeständnis einer bestimmten Abfindungszahlung kompensiert. An dieser Praxis sollte festgehalten werden, denn durch die Vereinbarung in Geschäftsführer-Dienstverträgen, wonach zugunsten des Geschäftsführers im Falle einer Kündigung das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, besteht das Risiko finanzieller Belastungen für unbestimmte Zeit.

Rolf Halbig
Rechtsanwalt

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