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22.11.2010 . Arbeitgeberservice News

Altersdiskriminierung bei Vorenthalten einer gesetzlichen Entlassungsabfindung wegen Möglichkeit des Bezugs einer Altersrente

EuGH, Urteil vom 12. Oktober 2010 – C-499/08 (Andersen)

Zwar ist es mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar, wenn einem Arbeitnehmer eine gesetzliche Entlassungsabfindung mit der Begründung vorenthalten wird, dass er eine Altersrente bezieht. Allerdings stellt es eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Alters dar, wenn einem Arbeitnehmer eine Entlassungsabfindung allein aus dem Grund vorenthalten wird, dass er eine Altersrente beziehen kann. Damit werden nämlich nicht nur alle Arbeitnehmer von der Abfindung ausgeschlossen, die eine Altersrente tatsächlich erhalten, sondern auch solche, die zum Bezug einer Rente berechtigt sind, aber ihre berufliche Laufbahn weiterverfolgen möchten. Auch wenn eine solche Regelung legitime sozialpolitische Ziele verfolgt, kann sie aber nicht gerechtfertigt werden, da sie über das hinausgeht, was zur Erreichung der Ziele erforderlich ist.

Hinweis für die Praxis

Streng genommen müsste aufgrund der Entscheidung des EuGH zeitnah § 10 S. 3 Nr. 6 AGG abgeändert werden, den das BAG vor kurzem noch mit Verweis auf seine Rechtsprechung zur sozialplanbedingten Reduzierung oder völligen Ausschließung von Leistungen für offenkundig europarechtskonform erklärt und die Notwendigkeit einer Vorlage an den EuGH abgelehnt hat (BAG, NZA 2010, 774). Das BAG vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn die Betriebsparteien in einem Sozialplan die Reduzierung oder gar den völligen Ausschluss von Leistungen bei den Arbeitnehmern vorsehen, die vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen können (BAG, NZA 2009, 849).

Zwar lässt § 10 S. 3 Nr. 6 AGG es genügen, wenn eine Rentenberechtigung besteht. Es kommt aber nicht darauf an, ob der Betroffene tatsächlich die Rente auch in Anspruch nimmt. Die dänische Regelung ist indes daran gescheitert, dass deren Ziel darin besteht, den Übergang älterer Arbeitnehmer in die Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Die ist bei Sozialplänen mit ihrer zukunftsgerichteten Ausgleichsfunktion anders. Sie mildern einen typisierend ermittelten Bedarf. Mit dieser Zwecksetzung ist es konsistent, wenn die Möglichkeit des Rentenbezuges – ebenso wie die des Arbeitslosengeldbezuges – bedarfsmindernd Berücksichtigung findet. Alles andere liefe der Verteilungsgerechtigkeit entgegen (vgl. Wissmann ArbRAktuell 2010, 553).

Rolf Halbig
Rechtsanwalt

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