Tarifvertragliche Öffnung für betriebliche Bündnisse für Arbeit: Kein Ermessensspielraum bei Öffnungsklauseln
BAG, Urteil vom 20. Oktober 2010 – 4 AZR 105/09
Wenn Tarifvertragsparteien in einem Flächentarifvertrag vereinbaren, dass im Falle der begründeten Notwendigkeit abweichender betrieblicher Regelungen zu bestimmten, im Tarifvertrag aufgeführten Zwecken einer entsprechenden Betriebsvereinbarung über abweichende Arbeitsbedingungen von den Tarifvertragsparteien zugestimmt werden soll, und wenn die möglichen Abweichungen im Tarifvertrag selbst eingegrenzt sind, begründet dies bei Einhaltung dieser Kriterien eine tarifvertragliche Pflicht der Tarifvertragsparteien zur Erteilung der Zustimmung, wenn nicht gewichtige konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall einer solchen Zustimmung entgegenstehen. Dies hat das BAG mit Urteil vom 20. Oktober 2010 für Recht erkannt.
Dem vom BAG zu beurteilenden Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde:
In einem regionalen Rahmentarifvertrag hatten die Tarifvertragsparteien der Beton- und Fertigteilindustrie eine Öffnungsklausel für betriebliche Regelungen vereinbart. Danach sollte es unter anderem möglich sein, mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien durch eine Betriebsvereinbarung eine Veränderung der ansonsten festgelegten tariflichen Leistungen um insgesamt bis zu einem Bruttomonatsentgelt herbeizuführen. Für den Fall, dass dabei die hierzu weiter ergangenen tariflichen Bestimmungen eingehalten werden, bestimmte der Tarifvertrag, dass die Zustimmung erteilt werden soll. Die involvierte Gewerkschaft hatte einer solchen abweichenden Betriebsvereinbarung ihre Zustimmung versagt und sich darauf berufen, dass ihr insoweit ein großer Ermessensspielraum zur Verfügung stehe, der von den Arbeitsgerichten nicht überprüft werden könne, woraufhin der Arbeitgeberverband die Erteilung der Zustimmung vor den Gerichten für Arbeitssachen eingeklagt hatte.
Das BAG, das sich schließlich mit dem Sachverhalt ebenfalls zu befassen hatte, entschied, dass Gewerkschaften Einkommenseinbußen zustimmen müssen, wenn Tarifverträge eine entsprechende Öffnungsklausel für wirtschaftliche Krisenzeiten vorsehen. Sie könnten ihre Zustimmung zu entsprechenden Betriebsvereinbarungen nicht verweigern, wenn sie vor allem der Beschäftigungssicherung dienten und es keine gewichtigen Gründe für ihre Weigerung gebe.
Rolf Halbig
Rechtsanwalt
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