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22.11.2010 . Vergaberecht News

Alles bleibt wie gehabt: Kein Verschulden der Vergabestelle erforderlich

EuGH, Urteil vom 30.09.2010 – Rs. C-314/09

In seinem Urteil vom 30.09.2010 hat der EuGH entschieden, dass nationale Regelungen nicht mit der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG vereinbar sind, die Schadensersatzansprüche wegen Vergaberechtsverstößen von einem Verschulden des Auftraggebers abhängig machen. Dies gilt auch dann, wenn bei Anwendung einer solchen Vorschrift eine Vermutung für das Verschulden des öffentlichen Auftraggebers greift.

Dem vom EuGH zu entscheidenden Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrund: Die Stadt Graz hatte die Herstellung und Lieferung von Asphalt ausgeschrieben und sodann eine für den Zuschlag vorgesehen. Hiergegen wandte sich eine Bietergemeinschaft mit einem Nachprüfungsverfahren nach dem Steiermärkischen Vergabegesetz (StVergG), das der Vergabekontrollsenat in erster Instanz jedoch zuungunsten der Antragssteller entschied. Daraufhin erteilte die Stadt Graz den Zuschlag an die auch ursprünglich zur Auftragsvergabe vorgesehene Bauunternehmung. Die Bietergemeinschaft klagte danach unter anderem auf dem Verwaltungsgerichtsweg auf Schadensersatz gegen die Stadt Graz. Diese berief sich auf ihr fehlendes Verschulden und verwies darauf, dass sie an die Entscheidung der Nachprüfungsinstanz rechtlich gebunden gewesen sei. Der Oberste Gerichtshof hatte Zweifel, ob § 115 Abs. 1 StVergG im Einklang mit der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG (jetzt Richtlinie 2007/66/EG) steht, da ein Anspruch gegen die Vergabestelle hiernach nur besteht, wenn diese schuldhaft gehandelt hat, und legte deshalb die Frage dem EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren vor.

Der EuGH entscheidet, dass eine nationale Regelung, die, unabhängig von der Ausgestaltung der Beweislast, einen Schadensersatzanspruch gegen einen öffentlichen Auftraggeber von der Frage des Verschuldens abhängig macht, gegen den Wortlaut und Regelungszusammenhang der Rechtsmittelrichtlinie verstößt. Im Wortlaut des Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 1, 5ff. der Rechtsmittelrichtlinie Hinweis auf ein Verschulden fehle ein Hinweis auf ein Verschulden. Die Möglichkeit der Zuerkennung von Schadensersatz darf daher genauso wenig wie alle anderen in der Rechtsmittelrichtlinie vorgesehenen Rechtschutzmöglichkeiten nach nationalem Recht von der Schuldhaftigkeit des Verstoßes abhängen. Außerdem erklären die Richter, dass ein solches Erfordernis auch dem Effektivitätsgrundsatz widerspreche. Verstöße gegen das Vergaberecht wirksam und möglichst rasch nachprüfen zu können, stehe nicht im Einklang mit Art. 1 Abs. 1 sowie dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie, weil der Bieter in diesem Fall Gefahr laufe, den Schadensersatz wegen der unter Umständen langen Verfahrensdauer eines Prozesses erst sehr spät zu erhalten.

Hinweis für die Praxis

Für das deutsche Vergaberecht wird die Entscheidung des EuGH keinerlei Auswirkungen haben, da § 126 GWB richtlinienkonform ausgestaltet ist. Danach kann das Unternehmen Schadensersatz für die Kosten der Vorbereitung des Angebots oder der Teilnahme an einem Vergabeverfahren verlangen, wenn der Auftraggeber gegen eine den Schutz von Unternehmen bezweckende Vorschrift verstoßen hat und das Unternehmen ohne diesen Verstoß bei der Wertung der Angebote eine echte Chance gehabt hätte, den Zuschlag zu erhalten, die aber durch den Rechtsverstoß beeinträchtigt wurde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Entscheidung des EuGH die Rechtswidrigkeit und Kausalität eines Vergaberechtsverstoßes genügt, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen.

Harald Nickel
Rechtsanwalt . Fachanwalt für Steuerrecht
Lehrbeauftragter für Vergaberecht (h_da)

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