Neues zur Selbstanzeige
Berlin. Am 28. Oktober wurde im Bundestag der Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2010 (BT-Drucks. 17/2249, BT-Drucks. 17/2823) in zweiter und dritter Lesung beraten und in der Fassung des Buchstaben a) der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks. 17/3449) angenommen. Änderungen zu § 371 AO (Selbstanzeige) waren nicht mehr enthalten.
Wenige Tage später wurde ein Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung vorgelegt, der Änderungen in § 371 AO vorsieht, die allerdings abweicht von den zuletzt zum Jahressteuergesetz vorgelegten Vorschlägen. So ist kein 5%-Aufschlag auf die verkürzte Steuer mehr vorgesehen; auch soll ein Wiederaufleben der Selbstanzeigemöglichkeit weiterhin möglich sein. Demgegenüber soll die Teilselbstanzeige ausdrücklich abgeschafft werden, allerdings - und damit abweichend von einer Entscheidung des BGH vom 20.05.2010 – erst mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes. Bis dahin gestellte Teilselbstanzeigen sollen wirksam sein, weil dies - worauf zutreffend hingewiesen wird - der ganz allgemeinen Auslegung zum Merkmal "insoweit" in § 371 Abs. 1 AO entspricht. Abweichend von der Entscheidung des BGH will der Gesetzgeber aber den Umfang der "Lebensbeichte" ("reiner Tisch") definieren:
"Die Neufassung verdeutlicht, dass bei einer Selbstanzeige nur dann Straffreiheit eintritt, wenn die Besteuerungsgrundlagen aller in Frage kommenden Steuerarten, nunmehr zutreffend nacherklärt werden. Das bedeutet, aus sämtlichen strafrechtlich bisher noch nicht verjährten Besteuerungszeiträumen müssen die unterlassenen oder unvollständigen Angaben vollständig nachgeholt beziehungsweise sämtliche Unrichtigkeiten vollumfänglich berichtigt werden." (Hervorhebungen durch Verf.)
Michael Simon
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
