Wesentliche Änderungen der am 03.12.2010 in Kraft getretenen HBO 2011
§ 2 Abs. 4 Satz 5 HBO
Änderung der Berechnungsgrundlage der Vollgeschossigkeit bei Dachgeschossen:
Die Höhe der Geschosse wird von Oberkante Rohfußboden bis Oberkante Rohfußboden der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis Oberkante Tragkonstruktion (alt: Dachhaut) gemessen. Damit soll die Wärmedämmung erleichtert werden.
§ 2 Abs. 8 Nr. 9 HBO
Änderung der Sonderbaugrenzen:
- Die bisherige Sonderbaugrenze bei den Schank- und Speisegaststätten von 40 Besuchern wurde mit der Novelle auf die Bruttogrundfläche der Gasträume umgestellt. Die Sonderbaueigenschaft wird erst bei Bruttogrundflächen von insgesamt mehr als 120 m² des Gastraumes erreicht. Liegen die Gasträume in anderen Geschossen als Erdgeschossen, liegt ein Sonderbau vor, wenn diese Räume größer als 70 m² der Bruttogrundfläche sind.
- Bei Beherbergungsbetrieben wird nur noch auf die Zahl der Gastbetten, nicht mehr auf die Nutzfläche abgestellt.
- Bei den Spielhallen wird entsprechend der MBO das Flächenmaß von 100 m² Nutzfläche auf 150 m² Grundfläche angehoben.
§ 2 Abs. 8 Nr. 17 HBO, neu als Nr. 17 wurde eingefügt:
Bauliche Anlagen deren Nutzung durch Umgang mit oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist.
Der „Auffangtatbestand“ für Sonderbauten findet sich künftig in der Nr. 18.
§ 6 Abs. 6 Satz 1 HBO
Klarstellung bezüglich der Abstandsflächen, z.B. von Balkonen (summierende Betrachtung geboten). Der Begriff der „untergeordneten Bauteile“, der mit der HBO-Novelle 2002 gestrichen worden war, wird – zur Vermeidung in der Praxis aufgetretener Irritationen wieder eingeführt. In § 6 Abs. 6 Satz 2 wird durch die Hinzufügung des Wortes „insbesondere“ verdeutlicht, dass die (exemplarische) Aufzählung der in der Regelung enthaltenen Bauteile nicht abschließend ist.
§ 6 Abs. 8 HBO
Klarstellende, nicht abschließende Auflistung baulicher Anlagen, von denen keine Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (Satz 2):
- Abfalleinrichtungen bis zu 1,50 m Höhe über Geländeoberfläche,
- Aufschüttungen bis zu 1 m Höhe über Geländeoberfläche, einschließlich Stützmauer,
- nicht überdachte Freisitze,
- Terrassen, die nicht mehr als 1 m über der Geländeoberfläche angeordnet oder einschließlich ihrer Brüstung nicht mehr als 2 m hoch sind.
§ 6 Abs. 10 HBO
Die Regelungen der Zulässigkeit von baulichen Anlagen an der Nachbargrenze wurden vereinfacht, z.B. für die Errichtung von Grenzgaragen (§ 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 HBO):
Es sind ohne Abstandsfläche jeweils unmittelbar an oder an aneinanderstoßenden Nachbargrenzen je Baugrundstück eine Garage oder aneinandergebaute Garagen einschließlich Abstellraum oder -fläche zulässig. Grundstückseinfriedungen bis zu 2 m Höhe dürfen ohne Abstandfläche errichtet werden; auch insoweit erfolgt eine Anpassung an die MBO.
(Satz 2:) Die Länge der Grenzbebauung darf insgesamt 15 m (bisher: 12 m) nicht überschreiten; Dachüberstände sind einzurechnen. Die grenzseitige mittlere Wandhöhe über der Geländeoberfläche darf nicht höher als 3 m und die Fläche dieser Wände an jeder Nachbargrenze insgesamt nicht größer als 25 m² (bisher: 20 m²) sein.
§ 7 Abs. 2 HBO
Bei Abweichungen im Zusammenhang mit Grundstücksteilungen ist kein eigenständiges Genehmigungsverfahren erforderlich, sondern ein isoliertes Abweichungsverfahren nach § 63 Abs. 3 HBO vorgesehen.
§ 13 Abs. 5 Satz 3 und 4 HBO
Klarstellung der Verpflichtung der Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen, diese bis 31.12.2014 mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Sofern die Eigentümer die Verpflichtung nicht übernommen haben, obliegt die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von Rauchwarnmeldern in vermieteten Wohnungen den unmittelbaren Besitzern.
§ 34 Abs. 3 Satz 1 HBO
Ergänzung, dass jedes Kellergeschoss mindestens eine Öffnung ins Freie haben muss, um eine Rauchableitung zu ermöglichen.
§ 44 Abs. 1 HBO
Gestrichen ist die Herstellungspflicht bei bestehenden Anlagen (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 alt ist gestrichen) und die Ermächtigung der Kommunen zur erzwungenen Stellplatzablöse.
§ 49 Abs. 8 HBO
Festschreibung zusätzlicher Pflichten auch für Bauvorlageberechtigte mit der “kleinen Bauvorlageberechtigung” (Fortbildungs-/Versicherungspflicht):
Bauvorlageberechtigte sind verpflichtet, sich im Bereich des Baurechts fortzubilden. Sie haben sich nach Maßgabe üblicher Versicherungsbedingungen ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern, die aus ihrer Berufsausübung herrühren können.
§ 54 Abs. 3 HBO
Das bisherige Wahlrecht des Bauherrn, anstelle der Genehmigungsfreistellung oder des vereinfachten Verfahrens ein höheres Genehmigungsverfahren zu wählen (bisher § 78 Abs. 10 HBO), wird als Dauerrecht eingeführt.
§§ 56 bis 58 HBO
Erweiterung der Genehmigungsfreistellung und des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens. Redaktionelle Vereinfachung durch Streichung des § 57 Abs. 1 S. 2 HBO; § 57 verweist auf § 56, so dass es auch künftig dabei bleibt, dass Sonderbauten nicht im vereinfachten Verfahren genehmigt werden können.
§ 64 Abs. 1 HBO
Durch die Ergänzung des Abs. 1 um einen neuen Hs. 2 ist die Bauaufsicht ermächtigt, einen Bauantrag auch abzulehnen, wenn ein Vorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Damit hat die Behörde künftig die Möglichkeit, im Falle der Nichteinhaltung des öffentlichen Rechts (auch außerhalb des Prüfprogramms, z. B. Abstandsflächenrecht) frühzeitig zu reagieren und einen Bauantrag abzulehnen.
durch § 69 HBO
Vereinfachung für Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft
Entfall der Bauüberwachung (§ 73) und Bauzustandsbesichtigung (§ 74)
§ 76 Abs. 1 Nr. 17 HBO
Erweiterung der Möglichkeiten zur Ahndung von Rechtsverstößen als OWi (betr. Pflichten aus §§ 73 und 74 HBO).
§ 78 Abs. 1-7 HBO
Straffung der Übergangsvorschriften. Vor Inkrafttreten der HBO-Novelle eingeleitete Verfahren werden nach „altem“ Recht abgeschlossen, § 78 Abs. 1 HBO, bestehende Berechtigungen zur Bauvorlage und Bauleitung gelten fort, § 78 Abs. 2-4 HBO. Bestimmte Stellplatzsatzungen nach § 44 HBO treten am 03.12.2010 außer Kraft, § 78 Abs. 7 HBO.
§ 80 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 HBO
Aufnahme einer Verordnungsermächtigung zur näheren Konkretisierung der in § 49 Abs. 8 HBO formulierten Fortbildungsverpflichtung für Bauvorlageberechtigte (Art, Dauer, Umfang und Nachweisführung der Fort- und Weiterbildung der Bauvorlageberechtigten sowie die für die Nachweisführung zuständige Stelle).
§ 81 Abs. 2 HBO
Die Ermächtigung zur Reglung der Verwendung bestimmter Brennstoffe ist gestrichen, denn Klimaschutzaspekte werden über das BauGB abgedeckt.
§ 82 HBO
Der zeitliche Anwendungsbereich der HBO ist um 5 Jahre bis zum 31.12.2015 verlängert worden.
Anlage 1 Fußnote 1 HBO
Streichung “und Balkone als Bestandteil des zweiten Rettungsweges”.
Anlage 2 Abschnitt I Nr. 7 HBO
Änderungen bei Einfriedungen, Terrassentrennwänden, Stützmauern, Anpassung an die Änderungen des § 6 Abs. 10 HBO (Streichung Nr. 7.2 alt).
Anlage 2 Abschnitt I Nr. 12.4 HBO
Anhebung der Genehmigungsfreiheit von Stellplätzen von 30 m² auf 50 m² (entsprechend der für Garagen geltenden Regelungen).
Änderungen, die aus der Sicht der Gemeinden von besonderer Bedeutung sind:
Es wird nach der neuen HBO künftig nicht mehr möglich sein, Ablösebeiträge für Pkw-Stellplätze zu verlangen, die der Bauherr gar nicht herstellen darf, weil die Kommune dies untersagt (§ 44 Abs. 1 HBO).
Ferner wird den Kommunen – durch Streichung des § 81 Abs. 2 HBO – das Recht zum Erlass von sog. „Klimaschutzsatzungen“ entzogen. Damit haben die Kommunen künftig nicht mehr das Recht, gemäß § 81 Abs. 2 der alten HBO mittels Bebauungsplan in bestimmten Ortsteilen die Nutzung umweltbelastender Brennstoffe zu verbieten oder die Verwendung klimafreundlicher Energiearten vorzuschreiben.
Anlagen (pdf-Dateien zum Download)
Text als pdf-Datei
Gesetz zur Änderung der HBO und des Hess. Energiegesetzes vom 25.11.2010, GVBl. S. 429)
LT-Drs. 18/2523 vom 15.06.2010: Gesetzesentwurf der Landesregierung
Gesamttext HBO 2011 mit orange markierten wesentlichen Änderungen
gez. (Prof. Dr. Eiding)
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
