Richtungsweisende Entscheidung zur Online-Abzocke mit Abofallen im Internet
OLG Frankfurt bejaht gewerblichen Betrug bei Internetseiten, bei denen der Nutzer nicht erwarten muss, dass die angebotene Leistung kostenpflichtig ist und die Kostenpflicht des Web-Angebotes auch nicht offensichtlich kommuniziert wird.
Weitgehend ohne Konsequenzen blieb bisher die Abzocke tausender Internetnutzer mit sogenannten Abofallen im Rahmen augenscheinlich kostenloser Angebote im World Wide Web.
In einer richtungsweisenden Entscheidung hat das OLG Frankfurt (Az.: 1 Ws 29/09) im Dezember 2010 nun erstmals festgestellt, dass das Betreiben einer Website, die für den Laien nicht oder nicht auf den ersten Blick als kostenpflichtig zu erkennen ist, auf Grund des Gesamteindruckes bzw. des gesamten Erklärungswertes der Website den Tatbestand einer konkludenten Täuschung erfüllen kann. Das Gericht hat festgestellt, dass eine für den Tatbestand relevante Täuschung sogar dann vorliegen kann, wenn der Nutzer bei sorgfältiger Prüfung des Angebots den wahren Charakter der Erklärung hätte erkennen können. „Eine tatbestandliche Täuschung ist dann anzunehmen, wenn der Täter die Eignung der – isoliert betrachtet – inhaltlich richtigen Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt wird, wenn also die Irrtumserregung nicht nur bloße Folge, sondern Zweck der Handlung ist“ so das OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 17.12.2010.
Damit wurde erstmalig das Betreiben einer solchen Website mit Abofalle als gewerbsmäßiger Betrug eingestuft.
Thorsten Wünschmann
Rechtsanwalt
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