Vergabestelle muss bei Ausschreibung nachrangiger Dienstleistungen nicht die Gewichtung einzelner Zuschlagskriterien mitteilen
EuGH, Urteil vom 18. 11. 2010 – C-226/ 09 (Kommission ./. Irland)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Klageverfahren der Europäischen Kommission gegen Irland festgestellt, dass der Auftraggeber bei der Vergabe von so genannten nachrangigen Dienstleistungen nach Anhang II Teil B der RL 2004/18/EG den Bewerbern die Gewichtung der einzelnen Zuschlagskriterien nicht mitteilen muss. Die europarechtlichen Grundsätze von Gleichbehandlung und Transparenz bedingen dies nicht. Eine Änderung der vor der ersten Prüfung der Angebote festgelegten Gewichtung der Zuschlagskriterien allerdings verstößt dagegen. Mit dieser Entscheidung stellt der EuGH die europarechtlichen Anforderungen an die Vergabe von Aufträgen über nachrangige Dienstleistungen klar. Auch wenn die Richtlinien 2004/18/EG und 2004/17/EG für solche Aufträge nur eingeschränkt gelten, haben Europäische Gerichte in der Vergangenheit bereits mehrfach aus den allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätzen der Transparenz und Gleichbehandlung Vorgaben für die öffentlichen Auftraggeber abgeleitet. Trotz der Entscheidung des EuGH empfiehlt sich für Auftraggeber weiterhin, eine Gewichtung der Zuschlagskriterien vorab bekannt zu geben. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass die deutschen Vergabenachprüfungsinstanzen den nationalen vergaberechtlichen Grundsätzen insofern höhere Anforderungen an die Transparenz entnehmen als dies nach den europarechtlichen Grundsätzen offenbar geboten ist.
Harald Nickel
Rechtsanwalt . Fachanwalt für Steuerrecht
Lehrbeauftragter für Vergaberecht (h_da)
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