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09.02.2011 . Wirtschaftsstrafrecht News

Zur Anwendung des § 299 StGB auf niedergelassene Ärzte

Karlsruhe. Der 3. BGH-Strafsenat wird am 17. März in der Strafsache 3 StR 458/10 verhandeln. Es wird über die Anwendbarkeit des § 299 StGB auf niedergelassene Ärzte zu entscheiden sein.

Die Hintergründe: Die Staatsanwaltschaft Verden (Aller) führte gegen den Geschäftsführer eines Unternehmens ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und der Bestechung. Das Unternehmen vertrieb u.a. als Hilfsmittel im Sinne der sozialrechtlichen Regelungen eingeordnete Geräte, die zur elektromedizinischen Reizstromtherapie bestimmt sind. Nachdem das Ermittlungsverfahren mit der Begründung eingestellt worden war, der Geschäftsführer sei einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen, hat die Staatsanwaltschaft in einem selbstständigen Verfallsverfahren beantragt, gegen das Unternehmen Wertersatz i.H.v. 350.225 EUR für verfallen zu erklären.

Das Landgericht Stade hat diesen Antrag als unzulässig verworfen. Das Landgericht hat den Sachverhalt rechtlich dahin gewürdigt, dass weder die Voraussetzungen einer Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) noch diejenigen einer Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) oder Bestechlichkeit (§ 334 StGB) gegeben sind.

Ob ein niedergelassener Vertragsarzt bei der Verordnung von Hilfsmitteln Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen i.S.d. § 299 Abs. 2 StGB ist, ist in der Literatur umstritten; höchstrichterlich geklärt ist sie ebenfalls noch nicht. Hinzuweisen ist allerdings auf eine aktuelle Entscheidung des OLG Braunschweig (wistra 2010, 280), in der § 299 StGB für anwendbar erachtet wird.

Michael Simon
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht