Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verpflichtet den Magistrat der Stadt Bruchköbel im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Auskunftserteilung
Frankfurt am Main, 26.01.2011 Nr. 03/2011
Die Antragsteller sind Stadtverordnete der Stadt Bruchköbel und gehören dort der Freien Wählervereinigung, BBB-Fraktion (Bruchköbeler Bürger Bund) an. Mit Schreiben vom 01.12.2010 richteten sie eine an den Stadtverordnetenvorsteher adressierte Anfrage zum Personaleinsatz in den Kindergärten der Stadt Bruchköbel, die Fragen lauteten wie folgt:
Welche Personen sind (namentlich) im Jahre 2010 in den Kindergärten der Stadt Bruchköbel beschäftigt?
Wie viele Wochenstunden leisten sie laut Arbeitsvertrag und tatsächlich?
Wie viel Personal wurde mit wie viel arbeitsvertraglichen Wochenstunden aufgrund der Freistellung der Leiterinnen wann eingestellt?
Es wurde um Beantwortung der Anfrage in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 14.12.2010 durch den Magistrat der Stadt Bruchköbel, den Antragsgegner gebeten. In der Niederschrift zur Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 14.12.2010 ist festgehalten, dass die Beantwortung der Anfrage bei der Sitzung des Akteneinsichtsausschusses am 22.12.2010 erfolgen sollte.
Ausweislich der Niederschrift zur Sitzung des Akteneinsichtsausschusses „Kindergärten der Stadt Bruchköbel“ vom 29.12.2010 zur Sitzung vom 22.12.2010 führte der Bürgermeister der Stadt Bruchköbel aus, dass bei dem Datenschutzbeauftragten angefragt worden sei. Die Antwort habe ergeben, dass grundsätzlich auch Personalakten Gegenstand vom Akteneinsichtsausschüssen sein könnten, jedoch unter der Voraussetzung, dass der Zweck klar sei. Das sei hier nicht der Fall. Es würden lediglich allgemeine Informationen abgefragt, so dass das private Schutzinteresse der Angestellten und der Kinder das Informationsinteresse des Ausschusses überwiege.
Mit am 12.01.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz haben die Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie sind der Auffassung, dass ihre Anfrage uneingeschränkt zu beantworten sei. Gründe des Datenschutzes könnten dem legitimen Interesse eines Überwachungsorgans schon aus der Natur der Sache nicht entgegengehalten werden. Sie hätte im übrigen mehrfach mündlich darauf hingewiesen, dass sie erforderlichenfalls auf jegliche Namensnennungen verzichte. Der Anordnungsgrund resultiere aus der anstehenden Kommunalwahl. Ohne die Beantwortung der schriftlichen Anfrage sei die für den Kommunalwahlkampf nicht unwichtige Frage einer angemessenen und haushaltsrechtlichen Erfordernissen genügenden Kinderbetreuung nicht mehr klärbar und thematisierbar.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch bestehe. Es sei nicht substantiiert vorgetragen, woraus sich eine irreversible Gefährdung des Informationsanspruchs aus haushaltsrechtlichen Erfordernissen beim Abwarten bis zur Hauptsacheentscheidung ergebe. Auch stünden gewichtige private datenschutzrechtliche Belange bei Erlass einer einstweiligen Anordnung im Raum. Die Beantwortung der Anfrage erfordere einen beachtlichen Bearbeitungs-, Ermittlungs- und Kalkulationsaufwand. Dies stehe außer Verhältnis und berühre den Kernbereich exekutiver Aufgabenwahrnehmung.
Die für kommunalrechtliche Verfahren zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im wesentlichen entsprochen und den Antragsgegner verpflichtet, die Frage 3. spätestens zur Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 01.02.2011 in öffentlicher Sitzung und die Fragen 1. und 2. in nichtöffentlicher Sitzung zu beantworten. Die Antragsteller könnten sich auf einen Anordnungsgrund berufen.
Würden sie auf ein Hauptsacheverfahren verwiesen, wäre fraglich, ob während der Wahlperiode noch eine unanfechtbare Entscheidung erginge, mit der Folge, dass ihre schriftlichen Anfragen während der laufenden Wahlperiode, für die sie in die Stadtverordnetenversammlung gewählt worden seien, ins Leere liefen. An die Dringlichkeit eines Auskunftsersuchens dürften auch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, da das Auskunftsrecht eine effektive Kontrolle des Gemeindevorstands ermöglichen solle. Sie hätten auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Nach § 50 Abs. 2 Satz 4 Hessische Gemeindeordnung – HGO – erfolge die Überwachung des Gemeindevorstandes durch die Gemeindevertreter u. a. durch schriftliche Anfragen. Der Gemeindevorstand sei verpflichtet, Anfragen der Gemeindevertreter zu beantworten. Da das Fragerecht eines Gemeindevertreters nur soweit reiche, wie die Kontrollbefugnisse der Gemeindevertretung, seien nur solche Fragen zulässig, die sich auf Aufgaben der Gemeinde bezögen. Dies sei vorliegend zu bejahen.
Gegenstand der Anfrage sei die Personalsituation in städtischen Kindergärten. Der Antragsgegner könne sich auch nicht auf datenschutzrechtliche Erwägungen zu Gunsten betroffener Bürger, hier der Beschäftigten der Kindertagesstätten stützen. Die mit den streitgegenständlichen Fragen zu 1. und 2. begehrten Daten, wie die Namen von Personen, die in den Kindergärten beschäftigt seien, und Angaben aus ihren Arbeitsverträgen seien zwar personenbezogene Daten, die dem Datenschutz unterlägen. Ein tatsächliches Interesse der betroffenen Beschäftigten an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten reiche aber nicht aus, um die Kontrollrechte der Gemeindevertretung ihrer Art oder ihrem Umfang nach einzuschränken.
Die Antragsgegnerseite könne sich auch nicht auf eine Auskunft des Hessischen Datenschutzbeauftragten berufen, da dieser sich nicht zur streitgegenständlichen Anfrage, sondern zu einem anderen Sachverhalt, nämlich dem Antrag auf Bildung eines Akteneinsichtsauschusses geäußert habe.
Weiter liege kein gesetzliches Übermittlungsverbot als Ausprägung eines rechtlichen Geheimhaltungsinteresses der betroffenen Beschäftigten der Kindertagesstätten nach dem Hessischen Datenschutzgesetz vor. Der Gemeindevorstand könne nicht zum Nachteil der Vertretungskörperschaft den Datenschutz des Bürgers zum Vorwand nehmen und sich durch Detailkenntnis eine Machtstellung verschaffen. Dieses tendenzielle Ungleichgewicht mache es notwendig, der Gemeindevertretung zumindest gewisse Auskunftsansprüche gegenüber dem Gemeindevorstand an die Hand zu geben, ohne dass dieser die Information aus Datenschutzgründen verweigern könne.
Die Antragsteller benötigten die begehrten Daten auch, um ihrer Kontrollaufgabe sachgerecht wahrzunehmen. Keiner Einschränkung bedürfe es zu Frage 3., die Fragen 1. und 2. beträffen aber personenbezogene Daten, so dass die Beantwortung in nichtöffentlicher Sitzung stattzufinden habe. Mit Rücksicht auf die Arbeitsfähigkeit der Verwaltung erscheine die Beantwortung der Anfrage bei 60 bis 75 Beschäftigten der Kindertagesstätten auch leistbar.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Beschwerde bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.
Aktenzeichen: 7 L 113/11.F
Hans-Ulrich Mogk
(Pressesprecher)
