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15.02.2011 . Vergaberecht News

BGH: Beihilferecht ist Marktverhaltensregel i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG – Verstoß gegen Beihilferecht kann Schadensersatzansprüche der Konkurrenten des Beihilfeempfängers auslösen

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.02.2011 – I ZR 213/08 u. I ZR 136/09

Ein Verstoß gegen Beihilferecht kann Ansprüche auf deliktsrechtlicher Grundlage (§ 823 Abs. 2 BGB) begründen, weil das beihilferechtliche Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ein Schutzgesetz ist, das auch im Interesse der Konkurrenten des Beihilfeempfängers besteht. Darüber hinaus ist es auch eine Marktverhaltensregelung i. S. des § 4 Nr. 11 UWG, so dass Verstöße gegen das Verbot wegen Rechtsbruchs unlauter sein können. Wer gegen das Durchführungsverbot verstößt, kann daher delikts- und wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung, Auskunft, Beseitigung der Beeinträchtigung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

Dies hat der BGH mit Urteil vom 10.02.2011 in einem seit Jahren andauernden Rechtsstreit zwischen der Lufthansa AG gegen die Billigfluglinie Ryanair entscheiden, in dessen Mittelpunkt die Gewährung von Beihilfen steht.

Im Fall I ZR 136/09 wendete sich die Lufthansa gegen Konditionen, die der Flughafen Frankfurt-Hahn der Fluggesellschaft Ryanair eingeräumt hat, und die sie für unzulässige staatliche Beihilfen hält. Aufgrund der Beteiligungsverhältnisse ist der Flughafen ein öffentliches Unternehmen, so dass in Betracht kommt, dem Staat das Handeln des Flughafens zuzurechnen.

Landgericht und Berufungsgericht hatten die Klage der Lufthansa abgewiesen. Das Berufungsgericht hatte angenommen, es bestehe keine Grundlage für Ansprüche der Klägerin gegen den Flughafen. Insbesondere komme Art. 88 Abs. 3 S. 3 EGV (jetzt Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV), nach dem die Mitgliedstaaten ohne Genehmigung der Kommission keine Beihilfemaßnahmen durchführen dürfen, nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht. Ob der Flughafen tatsächlich Beihilfen an Ryanair gewährt habe, bedürfe deshalb keiner Entscheidung.

Dem ist der BGH in der besagten Entscheidung, deren Urteilsgründe bis dato noch nicht vorliegen, nun entgegengetreten und der Lufthansa mögliche Schadensersatzansprüche in Aussicht gestellt. Hinsichtlich dieser ist zu berücksichtigen, dass der wettbewerbsrechtliche Anspruch grundsätzlich in sechs Monaten verjährt (§ 11 UWG), während für den Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB die Regelverjährungsfrist von drei Jahren gilt.

Harald Nickel
Rechtsanwalt . Fachanwalt für Steuerrecht
Lehrbeauftragter für Vergaberecht (h_da)

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