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03.04.2011 . IP News

Wegen der geringen Ähnlichkeit muss Formula One Licensing Gemeinschaftsmarken mit den Wortbestandteilen „F1 Live“ mangels Verwechslungsgefahr hinnehmen

EuGH, Urteil vom 17.02.2011 – T-10/09

Wegen der geringen Ähnlichkeit zwischen den Marken und dem beschreibenden Charakter, den die Verkehrskreise der Abkürzung F1 zusprechen, besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen der Anmeldemarke und den Marken der Formula One Licensing. So entschied der EuGH in dem Rechtsstreit zwischen der niederländischen Formula One Licensing BV gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

Dem Verfahren vor dem EuGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2004 meldete die Global Sports Media Ltd. (Hamilton, Bermuda) beim HABM für ein Bildzeichen eine Gemeinschaftsmarke an, mit dem Waren und Dienstleistungen im Bereich der Formel 1 (Magazine, Bücher, Veröffentlichungen und Veranstaltungstickets) vertrieben werden sollten. Gegen diese Anmeldung wandte sich die Formula One Licensing BV durch Einlegung eines Widerspruchs, der damit begründet wurde, dass das einzutragende Bildzeichen zu erheblich einer bestehenden internationalen Wortmarke und zwei bestehende nationalen Wortmarken für „F1“ sowie einer als Logo benutzten Gemeinschaftsbildmarke ähnele.

Nachdem das HABM den Widerspruch im Oktober 2008 zurückgewiesen hatte, weil es keine Verwechslungsgefahr zwischen der Anmeldemarke und den Marken, deren Inhaberin Formula One Licensing sah und meinte, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen offenkundige Unterschiede aufwiesen und die Verkehrskreise außerdem die Verbindung des Buchstabens „f“ mit der Zahl „1“ als Gattungsbegriff für eine Rennwagenkategorie und im weiteren Sinne für Rennen mit diesen Wagen verstünden, beantragte die Formula One Licensing BV beim EuGH die Aufhebung dieser Entscheidung.

Der EuGH wies die Klage jedoch ab und bestätigt die Entscheidung des HABM. Nach Auffassung des EuGH habe das HABM richtigerweise eine Unterscheidung zwischen dem Zeichen F1 als Wort und dem Zeichen „F1“ als Logo getroffen und befunden hat, dass die Verkehrskreise das Logo als eine Marke wahrnähmen, die von der Formula One Licensing im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit benutzt werde, während der Ausdruck „F1“ von ihnen als übliche Bezeichnung für eine Rennwagenkategorie und Rennen mit diesen Wagen verstanden werde.

Der EuGH stellte klar, dass die von Formula One Licensing im Laufe der letzten zehn Jahre gemachte Werbung nur das Logo „F1“ betrifft und dass sie sich bei der Vergabe von Lizenzen auf das Logo F1 konzentrierte, wobei sie strenge Regeln für seine Benutzung aufstellte, damit die Verkehrskreise das Logo „F1“ in gleichförmiger Weise und nicht in anderen Gestaltungsformen dieses Zeichens wahrnehmen. Sie erließ jedoch keine Regeln für die Verwendung anderer Versionen des Zeichens „F1“ und dieses wird immer von der Formula One Licensing in Verbindung mit dem Logo benutzt.

Der EuGH hält die Ähnlichkeit zwischen den Wortmarken „F1“ von Formula One Licensing und der angemeldeten Bildmarke, die zusätzlich das Wort „live“ enthält, für gering. Deshalb besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen den Wortmarken „F1“ und der angemeldeten Bildmarke, denn die Verbraucher werden den Bestandteil „F1“ in der Anmeldemarke nicht Formula One Licensing zuordnen, weil das einzige Zeichen, das sie mit dieser in Verbindung zu bringen gelernt haben, das Logo ist, und sie werden die Bezeichnung „F1“ in Standardschrift als beschreibend auffassen.

Das gilt im Ergebnis auch für die als Logo benutze Gemeinschaftsbildmarke „F1“. Eine Verwechslungsgefahr zwischen den betreffenden Marken bestehe nicht, da zwischen ihnen in visueller Hinsicht keine Ähnlichkeit und in klanglicher und begrifflicher Hinsicht nur eingeschränkte Ähnlichkeit besteht.

Thorsten Wünschmann
Rechtsanwalt

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