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03.04.2011 . Steuerrecht News

Keine „überdachende“ deutsche Besteuerung bei Wegzug eines Arbeitnehmers in die Schweiz

BFH, Urteil vom 19.10.2010, I R 109/09

Ist ein Arbeitnehmer aus Deutschland in die Nähe seiner Arbeitsstelle in der Schweiz verzogen, so eröffnet Art. 4 Abs. 4 DBA-Schweiz auch dann kein erweitertes Besteuerungsrecht Deutschlands, wenn der Umzug in die Schweiz erst mehrere Jahre nach Aufnahme der dortigen Arbeitstätigkeit erfolgt ist. Dies entschied der I. Senat des BFH in einer nun veröffentlichten Entscheidung.

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und wohnte bis Ende Januar 2004 in Deutschland, wobei er bereits seit 1998 in der Schweiz nichtselbständig tätig war. Am 27.01.2004 erwarb er eine Wohnung in der Schweiz, wohin er sich unter Aufgabe seines deutschen Wohnsitzes abmeldete. Sein Weg zur Arbeitsstätte verringerte sich durch den Umzug von 35 km Autofahrt auf 0,5 km Fußweg je einfache Strecke. Das Arbeitsverhältnis in der Schweiz endete sodann zum 30.11.2004, gefolgt von einer nichtselbständige Tätigkeit für einen anderen Arbitgeber in Deutschland ab Dezember 2004. Die Anstellung war zunächst bis zum 31.12.2005 befristet, wurde aber zum 30.11.2005 bereits vorzeitig beendet. Während der Zeit der Beschäftigung bei dem letzten Arbeitgeber pendelte der Kläger arbeitstäglich zwischen der Schweiz und Deutschland. Im Dezember 2005 war der Kläger schließlich arbeitslos und seit Januar 2006 erneut in der Schweiz nichtselbständig tätig.

Mit Blick darauf ging es in dem zu entscheidenden Rechtsstreit über die Auslegung des Art. 4 Abs. 4 Satz 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 21. Dezember 1992 (BGBl II 1993, 1888, BStBl I 1993, 928) DBA-Schweiz 1971/1992. Streitjahr ist 2005. Das zuständige Finanzgericht hatte festgestellt, dass der Kläger im Streitjahr seinen alleinigen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte und deshalb in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig und aus abkommensrechtlicher Sicht in der Schweiz ansässig war (Art. 4 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/1992). Zugleich war er sog. Grenzgänger i.S. des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992, weshalb sein aus Deutschland stammender Arbeitslohn in der Schweiz besteuert werden durfte (Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992).

Dem trat der BFH entgegen. Er verweist darauf, dass einer Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer für das Streitjahr Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/1992 entgegensteht. Danach unterliegt ein in der Schweiz ansässiger Grenzgänger in Deutschland regelmäßig nur einer Quellenbesteuerung (Art. 15a Abs. 1 Sätze 2 und 3 DBA-Schweiz 1971/1992). Die in Art. 15a Abs. 1 Sätze 2 und 3 DBA-Schweiz 1971/1992 getroffene Regelung gilt zwar nur vorbehaltlich des Art. 4 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/1992 (Art. 15a Abs. 1 Satz 4 DBA-Schweiz 1971/1992). Die letztgenannte Vorschrift hebt jedoch unter den Gegebenheiten des Streitfalls die Wirkung des Art. 15a Abs. 1 Sätze 2 und 3 DBA-Schweiz 1971/1992 nicht auf. Nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 darf Deutschland unter bestimmten, in der Vorschrift näher bezeichneten Voraussetzungen eine in der Schweiz ansässige natürliche Person ungeachtet anderer Bestimmungen des Abkommens besteuern. Das gilt jedoch nicht, wenn die Person in der Schweiz ansässig geworden ist, um hier eine echte unselbständige Arbeit für einen Arbeitgeber auszuüben, an dem sie über das Arbeitsverhältnis hinaus weder unmittelbar noch mittelbar durch Beteiligung oder in anderer Weise wirtschaftlich wesentlich interessiert ist (Art. 4 Abs. 4 Satz 4 DBA-Schweiz 1971/1992).

Auch der Blick auf die Entstehungsgeschichte der Regelung führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Es gibt keine Verlautbarungen aus der Zeit der Abkommensverhandlungen, die darauf schließen lassen, dass die Vertragsstaaten bei der Schaffung des Art. 4 Abs. 4 Satz 4 DBA-Schweiz 1971/1992 nur den Wegzug zwecks künftiger Arbeitsaufnahme, nicht aber den Wegzug zwecks Fortsetzung einer bereits begonnenen Arbeitstätigkeit im Auge hatten. Im Einführungsschreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) zum DBA-Schweiz 1971 heißt es zwar, „Motiv für den Wohnsitzwechsel“ müsse „die Absicht“ gewesen sein, „eine … Tätigkeit in der Schweiz auszuüben“ (BMF-Schreiben vom 26.03.1975, BStBl I 1975, 479, Tz. 2.2.3.4, Satz 2). Diese Formulierung gibt jedoch zum einen nur eine einseitige Stellungnahme einer deutschen Behörde, nicht aber ein mit der Schweiz abgestimmtes Verständnis wieder; zum anderen beinhaltet sie erneut den in zeitlicher Hinsicht neutralen Ausdruck „auszuüben“. Soweit die deutsche Finanzverwaltung in späteren Verlautbarungen (Grenzgänger-Handbuch, Fach A, Teil 4 Nr. 1) ohne weitere Begründung eine in diesem Punkt eingeschränkte Auslegung vorgenommen hat, wäre diese Sicht im gerichtlichen Verfahren selbst dann nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen verbindlich, wenn sie auf einer Verständigungsvereinbarung mit den zuständigen Schweizer Behörden beruhen sollte (vgl. dazu Senatsurteil vom 02.09.2009 I R 111/08, BFHE 226, 276, BStBl II 2010, 387).
Harald Nickel
Rechtsanwalt . Fachanwalt für Steuerrecht
Lehrbeauftragter für Vergaberecht (h_da)
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