Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing: Aufklärungs- und Belehrungspflichten des Anschlussinhabers gegenüber Ehepartner zweifelhaft
OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2011 – 6 W 42/11
In dem vom OLG Köln entschiedenen Rechtstreit geht es hintergründig darum, dass die Inhaberin urheberrechtlicher Verwertungsrechte an einem Computerspiel von der Inhaberin eines Internatanschlusses Schadensersatz und Zahlung der Abmahnkosten begehrt, weil von deren IP-Adresse aus, ihr Spiel vor seiner Veröffentlichung im Internet öffentlich zugänglich gemacht worden ist. Die Beanspruchte bestreitet unterdessen, das Spiel im Internet angeboten zu haben, und trägt vor, ihr Ehemann habe den Internetzugang ebenfalls nutzen können.
Anscheinsbeweis für Rechtsverletzung der Beklagten durch Zugriffsmöglichkeit des Ehemanns entkräftet
Nach der Rechtsprechung des Senats könne der Internetanschlussinhaber Aufklärungs- und Belehrungspflichten zwar auch gegenüber erwachsenen Hausgenossen haben, wenn er ihnen die Nutzung des Anschlusses gestatte (GRUR-RR 2010, 173). Streitig sei aber, ob dies auch für den Ehegatten gelte. Das OLG hat daran Zweifel. Denn ein Haushalt habe regelmäßig nur einen Internetanschluss. Diesen würden die Ehegatten als gemeinsamen Anschluss auch dann betrachten, wenn nur einer von ihnen Vertragspartner des Internetproviders sei. Nach Auffassung des OLG sind hier die Erwägungen entsprechend heranzuziehen, mit denen ein Telefondienstvertrag als Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs im Sinne des § 1357 BGB eingestuft worden sei (vgl. BGH, NJW 2004, 1593). Es sei zweifelhaft, ob sich damit gegenseitige Kontrollpflichten vereinbaren ließen.
Thorsten Wünschmann
Rechtsanwalt
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