12.05.2011 . Wirtschaftsstrafrecht News
Praxis der Telefonüberwachung nach §§ 100a, 100b StPO in Berlin
Berlin. Das Abgeordnetenhaus hat im Jahre 2004 Folgendes beschlossen:
"Der Senat wird aufgefordert, dem Abgeordnetenhaus über die Verfassungswirklichkeit aller aufgrund bundesgesetzlicher oder landesgesetzlicher Regelungen angeordneten Telefonkontrollen in Berlin einen jährlichen Bericht zu geben. In diesem Bericht sollen zumindest die folgenden Angaben enthalten sein:
- Zahl der TO-Maßnahmen und der überwachten Anschlüsse;
- Zahl der abgelehnten Entscheidungen;
- Zahl der betroffenen Personen;
- Angabe der verfolgten Straftaten;
- Zahl der tatsächlich abgehörten Gespräche und - wenn möglich - Personen;
- Zahl und Dauer der angeordneten Verlängerungen der Maßnahme."
(Drucks. 16/3905).
Michael Simon
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
Nickel Rechtsanwälte. Spezialisierung und Transparenz.
