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12.05.2011 . Wirtschaftsstrafrecht News

Wirtschaftsstrafrecht

Beschlagnahme von Interviewprotokollen nach "Internal Investigations"

Das Landgericht Hamburg hat am 15.10.2010 entschieden, dass kein Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs. 1 StPO für Ergebnisse unternehmensinterner Ermittlungen durch eine Anwaltskanzlei besteht, die im Auftrag des Unternehmens tätig geworden ist. Nach Ansicht des Landgerichts besteht auch kein strafprozessuales Verwertungsverbot für Aussagen von Mitarbeitern im Rahmen von unternehmensinternen Ermittlungen; dem steht auch der Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" nicht entgegen (Beschluss v. 15.10.2010 - 608 Os 18/10). Entgegen ihrem umfassenden Wortlaut ist § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO nach Ansicht des Landgerichts einschränkend dahingehend auszulegen, dass das Beschlagnahmeverbot nicht das allgemeine Zeugnisverweigerungsrecht des Rechtsanwalts aus § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO im Sinne einer ebenso umfassenden Freistellung von der Beschlagnahme widerspiegelt. Vielmehr sei die Norm dahingehend einschränkend auszulegen, dass allein das Vertrauensverhältnis des Beschuldigten im Strafverfahren zu einem von ihm in Anspruch genommenen Zeugnisverweigerungsberechtigten durch ein Beschlagnahmeverbot geschützt sein soll. Die Beschwerde der Anwaltssozietät als Drittbeteiligte gegen eine durch das AG Hamburg angeordnete Beschlagnahme von im Rahmen anwaltlicher Tätigkeit erstellten Dateien und Dokumenten wurde daher verworfen.

Michael Simon
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht