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30.05.2011 . Vergaberecht News

Erneute Veränderungen in der VgV und der SektVO

Am 18.03.2011 hat der Bundesrat den von der Bundesregierung vorgeschlagenen Änderungen der VgV und der SektVO zugestimmt, so dass sie nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 11.05.2011 seit dem 12.05.2011 in Kraft sind.

Anlass für die neuerliche Änderung bot die europäische Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge, die in nationales Recht umgesetzt werden musste. Danach müssen der Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen auch bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen Berücksichtigung finden.

In der geänderten Fassung der VgV und der SektVO finden sich dementsprechend in Anlage 3 zur VgV und Anhang 5 zur SektVO eine Berechnungsmethode. Außerdem enthält Anlage 2 zur VgV und Anhang 4 zur SektVO neuerdings Daten für die Berechnung der über die Lebensdauer der Fahrzeuge anfallenden Kosten. Darüber hinaus gibt es eine Reihe weiterer Änderungen. Nach Wichtigkeit selektiert, sei auf folgende hingewiesen:

• § 3 Abs. 7 VgV enthält hinsichtlich der Berechnung der Schwellenwerte bei der Vergabe von freiberuflichen Leistungen in Losen die Klarstellung, dass das Zusammenfassungsgebot bei freiberuflichen Leistungen nur dann gilt, wenn die zu vergebende freiberufliche Leistung in mehrere Teilaufträge derselben freiberuflichen Leistung aufgeteilt wird.

• Die Bestimmungen über die Unterscheidung von so genannten vorrangigen Dienstleistungen gemäß Anhang I Teil A und nachrangigen Dienstleistungen gemäß Anhang I Teil B finden sich nunmehr in § 4 Abs. 1 und 2 VgV.

• Nach § 19 Abs. 3 SektVO können fehlende Unterlagen jetzt auch im Teilnahmewettbewerb nachgefordert werden.

Harald Nickel
Rechtsanwalt . Fachanwalt für Steuerrecht
Lehrbeauftragter für Vergaberecht (h_da)
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