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09.06.2011 . Wirtschaftsstrafrecht News

Untreue zum Nachteil einer Kommune

Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines Bürgermeisters und eines Kämmerers wegen Untreue zum Nachteil ihrer Gemeinde bestätigt (1 StR 592/10). Das Landgericht München II hatte die beiden Angeklagten zu Freiheitsstrafen von zwei bzw. drei Jahren verurteilt.
Nach Ansicht des BGH sind zwei verfahrensgegenständliche Kreditaufnahmen als Untreue (§ 266 StGB) zu werten. Der Gemeinde sei durch die pflichtwidrige Kreditaufnahme ein Schaden in Höhe der Zinsverpflichtung gegenüber der Bank (rund 88.000 EUR und 92.000 EUR) entstanden. Dass die konkreten Investitionen, die aus den Kreditmitteln umgesetzt wurden, wegen besonderer Dringlichkeit hätten durchgeführt werden müssen, sei nicht feststell bar, ebenso wenig, dass der Gemeinderat in Kenntnis der tatsächlichen Finanzlage die Investitionen mit Sicherheit beschlossen hätte.
Der 1. Strafsenat des BGH weist darauf hin, dass es für die Frage, ob durch den pflichtwidrigen Einsatz von Haushaltsmitteln ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB entstanden ist, nicht auf das angestrebte oder erhoffte wirtschaftliche Gesamtergebnis am Ende des Haushaltsjahres ankommt. Mittelbare Vorteile aus der zweckgemäßen Verwendung der Kreditmittel stellten keinen Vermögenswert dar, der den bereits eingetreten Nachteil durch die Zinsverpflichtung ausgleichen könnte.

Michael Simon
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht