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09.06.2011 . Wirtschaftsstrafrecht News

Urteil in Kölner Parteispendenaffäre aufgehoben

Karlsruhe. Der BGH hat ein Urteil des Landgerichts Köln aufgehoben, mit dem ein ehemaliger Vorsitzender des CDU-Kreisverbandes Köln wegen Untreue, Betrug und Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden war (1 StR 94/10). Weitere acht Mitangeklagte hat das Landgericht jeweils wegen Beihilfe zur Untreue und zum Betrug sowie wegen Steuerhinterziehung zu Gesamtgeldstrafen zwischen 80 und 130 Tagessätzen verurteilt.

Die Hintergründe: Ausgelöst wurde das Verfahren durch Parteispenden von einer oder mehreren unbekannt gebliebenen Personen in einer Gesamthöhe von 67.000 DM. Der ehemalige Vorsitzende des Kreisverbandes wollte - so das Landgericht -, dass die Spenden zu Gunsten des Kreisverbandes erfasst werden; zugleich wollte er erreichen, dass Spender und Spendenhöhe verschleiert werden. Deshalb warb er nach den Feststellungen des Landgerichts die Mitangeklagten dafür, als Scheinspender aufzutreten, und stellte diesen falsche Quittungen über Parteispenden aus.
Doch damit nicht genug:
Die Mitangeklagten machten in ihren Steuererklärungen die quittierten Spenden steuerIich geltend und verkürzte dadurch Steuern.
Auf die Revisionen der Angeklagten hat der Bundesgerichtshof die Verurteilungen – mit Ausnahme einiger Feststellungen zum Sachverhalt - aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof führt aus, dass der vom Landgericht festgestellte Verstoß gegen die Vorschriften über die Behandlung von Parteispenden im Parteiengesetz allein auch dann keine Vermögensstraftat der Untreue (§ 266 StGB) darstellt, wenn das Parteiengesetz für solche Fälle eine finanzielle Sanktion gegen das Parteivermögen vorsieht. Denn die Pflichten aus dem Parteiengesetz hätten keinen das Parteivermögen schützenden Charakter.
Nur bei Verletzung einer vermögensschützenden Norm komme aber eine strafbare Untreue in Betracht.
In dem neuen Prozess wird nun zu klären sein, ob stattdessen wegen des Verstoßes gegen parteiinterne Regelungen, die dem Schutz des Parteivermögens dienen und Sanktionen nach dem Parteiengesetz vermeiden sollen, eine Strafbarkeit wegen Untreue in Betracht kommt. Daneben wird eine Strafbarkeit wegen Betruges zum Nachteil der anderen Parteien geprüft werden. Eine solche ist denkbar, wenn diese Parteien infolge der unrichtigen Angaben über die Parteispenden der CDU geringere als ihnen zustehende Mittel aus der staatlichen Parteienfinanzierung erhalten haben.

Michael Simon
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht