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09.06.2011 . Wirtschaftsstrafrecht News

Strafrechtliche Risiken bei einer unterbliebenen Insolvenzsicherung?

Das Bundesarbeitsgericht hatte in einer Entscheidung vom 23.2.2010 (9 AZR 44/09) u.a. über strafrechtliche Fragestellungen zu entscheiden. Die Parteien stritten über die persönliche Haftung der beiden beklagten ehemaligen Geschäftsführer für ein nicht gesichertes Wertguthaben aus einem Altersteilzeitarbeitsvertrag. Das Unternehmen hatte keine Maßnahmen zur Insolvenzsicherung ergriffen. Sie bildete in den Jahresbilanzen lediglich Rückstellungen für Arbeitnehmer, mit denen Altersteilzeitarbeitsverträge im Blockmodell geschlossen worden waren.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Schadensersatzklage abgewiesen. Die Beklagten als frühere Mitgeschäftsführer würden nicht für die unterbliebene Insolvenzsicherung haften es bestehe kein besonderer Haftungsgrund, insbesondere sei kein Schutzgesetz  (z.B. 263 StGB oder § 266 StGB) verletzt worden. Da das Bundesarbeitsgericht den Fall allerdings teilweise nur über das subjektive Moment löst, muss diese Entscheidung noch nicht das letzte Wort sein.

Michael Simon
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht