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20.06.2011 . AGB-Recht

OLG Frankfurt a.M.: Bank darf keine Gebühr für Prüfung der Bonität vor Ausführung einer ungedeckten Überweisung erheben

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.08.2010 – 23 U 157/09 und 23 U 158/09

Nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt a.M. darf eine Bank von einem Kunden keine Gebühr für die vor Ausführung einer ungedeckten Überweisung erfolgte Prüfung der Bonität verlangen.

Der Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. lag konkret folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Bank wollte von ihren Kunden für die Ausführung von nicht ausreichend gedeckten Überweisungsaufträgen ein gesondertes Entgelt kassieren und schrieb dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) fest. Hiergegen erhob ein Verbraucherverband Klage und forderte die Unterlassung der weiteren Verwendung der Klausel.

Das OLG Frankfurt am Main gab dieser Klage statt. Nach seinem Dafürhalten hat die zusätzlich verlangten Gebühr nicht zum Zweck, einen etwaigen Mehraufwand im Zusammenhang mit der Durchführung der Überweisung zu kompensieren, der bei einem gedeckten Konto genauso groß ist, wie bei einem ungedeckten Konto. Vielmehr möchte sich die Bank mit der Gebühr lediglich für einen erhöhten Prüfungsaufwand entschädigen lassen, der allein im Interesse der Bank selbst liege und zudem aufsichtsrechtlich vorgeschrieben sei. Vor diesem Hintergrund sei die verwendete AGB-Regelung, welche die Bearbeitungsgebühr festlege gem. 306 BGB unwirksam, weil sie gegen § 307 BGB verstoße.

Mit dieser Entscheidung hat das OLG Frankfurt am Main eine seit langem genutzte Einnahmequelle von Banken versiegen lassen. Für die Kunden der Banken, die bislang wegen Überziehungen zur Kasse gebeten wurden, bedeutet das Urteil, dass gezahlte Gebühren unter Umständen zurückgefordert werden können und in Zukunft die Zahlung entsprechender Gebühren verweigert werden kann. Die Banken werden sich dementsprechend eine neue Einnahmequelle suchen müssen, wobei es sich für den Kunden immer lohnt, die Rechtmäßigkeit der erhobenen Gebühr zu hinterfragen.

Harald Nickel
Rechtsanwalt . Fachanwalt für Steuerrecht
Lehrbeauftragter für Vergaberecht (h_da)

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