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20.06.2011 . AGB-Recht

BGH: Kontoführungsgebühren bei Krediten unzulässig

BGH, Urteil vom 07.06.2011 – XI ZR 388/10

Der BGH hat in einem weiteren Urteil zu den-Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Banken kürzlich entschieden, dass Klauseln über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung eines Darlehenskontos unwirksam seien.

Zur Begründung führte der elfte, für Bankenrecht zuständige Senat des BGH aus, dass die angegriffene Klausel der gerichtlichen Inhaltskontrolle nicht standhalte, weil die Kontoführungsgebühr nicht der Abgeltung einer vertraglichen Gegenleistung oder einer zusätzlichen Sonderleistung der Bank diene. Die Bank führe das Darlehenskonto ausschließlich zu eigenen buchhalterischen beziehungsweise Abrechnungszwecken, während der Bankkunde auf die Führung eines gesonderten Darlehenskontos durch das Kreditinstitut im Regelfall nicht angewiesen sei.

Etwas anderes folge vorliegend auch nicht daraus, dass die Beklagte ihren Kunden am Ende eines Kalenderjahres eine Zins- und Saldenbestätigung zur Vorlage bei der Finanzverwaltung erteile. Weil die Beklagte nach dem Wortlaut der Gebührenlausel das Entgelt nicht für die Erteilung der Jahresbescheinigung, sondern ausdrücklich zur Abgeltung der Kontoführung erhebe, lasse sich die angegriffene Gebühr auch nicht mit einer zu vergütenden Sonderleistung der Bank rechtfertigen.

Harald Nickel
Rechtsanwalt . Fachanwalt für Steuerrecht
Lehrbeauftragter für Vergaberecht (h_da)

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