GmbH-Beteiligung unter Umständen Bilanzvermögen
FG Münster, Urteil vom 25.02.2011 – Az. 12 K 656/08 F
Nach der Rechtsprechung des Finanzgerichts (FG) Münster stellt eine Beteiligung an einer GmbH dann notwendiges Betriebsvermögen dar, wenn man mit ihr eine geschäftliche Beziehung absichern will. Gemeint sind damit Geschäftsbeziehungen, die über solche hinausgehen, die üblicherweise auch mit anderen Unternehmen bestehen. Die Beteiligung muss dementsprechend etwa die branchengleiche Tätigkeit des Anteilseigners fördern und/oder den Absatz seiner Produkte sichern. Ein hoher Umsatzanteil der GmbH an den Produkten des Anteilseigners alleine genügt nicht, ebensowenig wir die absatzfördernde Einbindung der GmbH in die Wertschöpfung der Produkte des Anteilseigners.
Was gehört im Übrigen zum Betriebsvermögen?
Zum Betriebsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die im wirtschaftlichen Eigentum des Betriebsinhabers stehen und von diesem betrieblich veranlasst angeschafft, hergestellt oder eingelegt werden (BFH-Urteile vom 11.11.1987 – I R 7/84, BFHE 152, 84, BStBl II 1988, 424; vom 18.12.1996 – XI R 52/95, BFHE 182, 204, BStBl II 1997, 351). Wirtschaftsgüter gehören zum sog. notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie dem Betrieb dergestalt dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind (BFH-Urteile vom 13.09.1988 – VIII R 236/81, BFHE 154, 358, BStBl II 1989, 37; vom 06.03.1991- X R 57/88, BFHE 164, 246, BStBl II 1991, 829; vom 04.02.1998 – XI R 45/97, BFHE 185, 384, BStBl II 1998, 301).
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum notwendigen und nicht nur zum gewillkürten Betriebsvermögen ihres Gesellschafters gehört, wenn die Beteiligung ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt wird. Hierzu ist im Fall der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erforderlich, dass mit dieser Gesellschaft nicht nur Geschäftsbeziehungen unterhalten werden, wie sie üblicherweise auch mit anderen Unternehmen bestehen. Unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke wird eine solche Beteiligung jedenfalls dann genutzt, wenn sie dazu bestimmt ist, entweder die branchengleiche gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen zu fördern oder den Absatz der Produkte des Steuerpflichtigen zu gewährleisten (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 20.09.1995 X R 46/94, BFH/NV 1996, 393).
Neben dem Absatz von Produkten hat die BFH-Rechtsprechung notwendiges Betriebsvermögen auch dann angenommen, wenn mittels der Beteiligung Umsätze erstrebt bzw. gesichert werden sollen, die durch Dienstleistungen erzielt werden (BFH-Urteil vom 03.101989 – VIII R 328/84, BFH/NV 1990, 361, BFH Urteil vom 31.05.2005 – X R 36/02, BFHE 210, 124, BStBl II 2005, 707). In der Rechtsprechung des BFH ist dabei anerkannt, dass es hinsichtlich der Frage, ob mittels der Beteiligung eine Förderung und Sicherung des Absatzes eines Gewerbetreibenden erstrebt wird, entscheidend auf den Umsatzanteil ankommt, den der Beteiligte durch seine Geschäftsbeziehung mit der Kapitalgesellschaft erzielt (BFH-Beschluss vom 25.11.2008 – X B 268/07, BFH/NV 2009, 162; BFH-Urteile vom 08.12.1993 XI R 18/93, BFHE 173, 137, BStBl II 1994, 296, BFH, Urteil vom 20.09.1995 X R 46/94, BFH/NV 1996, 393. Daneben ist von Bedeutung, ob der Steuerpflichtige weitere, wirtschaftlich vergleichbare Dauerkunden hat und ob die GmbH, an welcher der Steuerpflichtige beteiligt ist, in wesentlichem Umfang Aufträge an andere Kunden vergeben hat (vgl. BFH-Urteile vom 08.12.1993 – XI R 18/93, a. a. O.).
Ihr Ansprechpartner bei uns in Sachen Steuerrecht:
Harald Nickel
Rechtsanwalt
ADAC Vertragsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Lehrbeauftragter für Vergaberecht (h_da)
Fon +49 (0) 6181 . 2702 . 35
Fax +49 (0) 6181 . 2702 . 16
Mail nickel@nickelonline.de
