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28.06.2011 . Arbeitsrecht News

Alkoholabhängige Arbeitnehmer nicht ohne weiteres kündbar

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.02.2011 – 10 Sa 419/10

Bevor alkoholsüchtigen Mitarbeitern gekündigt werden darf, müssen sie die Möglichkeit zu einem Entzug haben. Dies hat zumindest das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung für Recht erkannt. Darin ging es um eine Arbeitnehmerin, die im Jahr 2006 an 183 Kalendertagen, im Jahr 2007 an 32 Kalendertagen und im Jahr 2008 an 54 Kalendertagen krankheitsbedingt, unter anderem wegen diverser Knochenbrüche, fehlte. Die Brüche waren jeweils auf Stürze unter Alkoholeinfluss zurückzuführen, welche die Arbeitnehmerin auch einräumte und wegen der sie sich in ambulanter Suchttherapie befand, die jedoch erfolglos blieb, wie sich auf einem Betriebsfest herausstellte, auf der die Arbeitnehmerin Alkohol trank.

Weil die Arbeitnehmerin seit diesem Erlebnis arbeitsunfähig krankgeschrieben war, versetzte der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin zunächst und kündigte schließlich das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos mit sozialer Auslauffrist zum 30.09.2009. Diese Kündigung erachtete das LAG Rheinland-Pfalz für rechtswidrig, weil es der Meinung ist, dass der Arbeitgeber dem Mitarbeiter vor der Kündigung eine Chance auf Behandlung geben muss. Grund dafür ist, dass Alkoholabhängigkeit eine Krankheit im medizinischen Sinne ist und dementsprechend nach den für die krankheitsbedingte Kündigung geltenden Grundsätzen zu beurteilen ist (BAG Urteil vom 16.09.1999 – 2 AZR 123/99). Das heißt, der Arbeitgeber ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Regel verpflichtet, einem alkoholkranken Arbeitnehmer, dem er aus personenbedingten Gründen kündigen will, zuvor die Chance zu einer Entziehungskur zu geben (BAG Urteil vom 17.06.1999 – 2 AZR 639/98).

Rolf Halbig
Rechtsanwalt

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