Strafbarkeit von Schulfotografen?
Karlsruhe. Der 3. Strafsenat des BGH hat ein Urteil des Landgerichts Hildesheim aufgehoben, mit dem zwei Angeklagte vom Vorwurf der Bestechung freigesprochen worden waren (Urteil vom 26.5.2011- 3 StR 492/10).
Die Hintergründe: Gegenstand des Verfahrens sind Fälle des Geschäftsmodells der Schulfotografie, bei dem der Fotograf der Schule, in der er die Schüler ablichten kann, an der Anzahl der Schüler oder der verkauften Bilder orientierte Geld- oder Sachzuwendung gewährt. Die Schule übernimmt die Organisation des Fototermins, verteilt die gefertigten Bilder an die Schüler, sammelt nicht abgenommene Aufnahmen sowie das Geld für gekaufte Fotos wieder ein und gibt sie an den Fotografen weiter.
Der BGH hat das freisprechende Urteil aufgehoben, weil es schon keine hinreichenden Feststellungen zu der Motivation getroffen hat, aus der heraus die Angeklagten den Schulen die Geld- oder Sachleistungen anboten. Die Beauftragung eines Schulfotografen sei eine Ermessenshandlung, die von § 334 StGB erfasst sein könnte. Ob die Angeklagten die Schulleiter durch die angebotenen Leistungen dazu bewegen wollten, ihnen den Auftrag für die Fotoaktion zu erteilen, hat das Landgericht nicht erörtert, obwohl - so der BGH - einige von ihm festgestellte Indizien darauf hindeuten können.
Michael Simon
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
