Gegen das Gläubigervermögen gerichtete Straftat ist allein kein Arrestgrund
In der Praxis - auch der Strafverfolgungsbehörden - wird immer wieder versucht, einen Arrestgrund allein mit dem Verdacht einer gegen Gläubigervermögen gerichteten Straftat zu begründen. Dem ist kürzlich das OLG Frankfurt/Main entgegengetreten (Beschluss vom 2.3.2011 - 19 W 10/11).
In den Leitsätzen heißt es:
1.
Wer zur Erfüllung einer Schmiergeldvereinbarung Zahlungen an einen Mitarbeiter des geschädigten Unternehmens veranlasst, haftet dem geschädigten Unternehmen gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 299 StGB auf Schadenersatz in entsprechender Höhe.
2.
Ein Arrestgrund kann auf eine gegen das Vermögen des Gläubigers gerichtete Straftat allein nicht gestützt werden.
Eine sofortige Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen.
Nach Ansicht des Gerichts hat die Antragstellerin zwar dargelegt und durch Vorlage des Protokolls über die polizeiliche Vernehmung des Antragsgegners glaubhaft gemacht, dass ihr gegen diesen gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m § 299 StGB und gemäß § 826 BGB ein Schadensersatzanspruch in Höhe von mehr als 200.000 EUR zusteht. Es sei allerdings nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Vollstreckung in einem Staat erfolgen muss, mit dem die Gegenseitigkeit bei der Zwangsvollstreckung nicht verbürgt ist (§ 917 Abs. 2 ZPO).
Weiter heißt es:
"Ein Arrestgrund folgt ferner nicht bereits daraus, dass der Antragsgegner die Antragstellerin durch eine gegen ihr Vermögen gerichtete Straftat geschädigt hat. Zur Annahme eines Arrestgrundes muss vielmehr hinzukommen, dass der Schuldner durch zusätzliche weitere Maßnahmen den Anspruch des Gläubigers gefährdet hat und deshalb konkret gemäß § 917 Abs.1 ZPO zu befürchten ist, dass die spätere Vollstreckung vereitelt oder erschwert wird (OLG Rostock; Urt. v. 23.02.2065, 6 U 159/04, Rn. 17, juris; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 1592; OLG Frankfurt, OLGR 2001, 71, 72; vgl. auch Senatsbeschluss v. 09.11.2009, 19 W 71/09, Rn. 4, juris).
Derartige zusätzliche Umstände werden von der Antragstellerin nicht vorgebracht; sie sind auch sonst nicht ersichtlich."
Michael Simon
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
