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11.08.2011 . Strafrecht News

Löschung aus der Architektenliste wegen Insolvenzverschleppung

Hamburg. Das Hanseatische Oberverwaltungsgericht hatte über die Löschung eines Architekten aus der sog. Architektenliste zu befinden, die an eine strafrechtliche Verurteilung anknüpfte (Urteil vom 8.6.2011 - 5 Bf 67/09). In den Leitsätzen der berufsrechtlichen Entscheidung heißt es u.a.:

  1. Die Verurteilung eines Architekten wegen Insolvenzverschleppung – bezogen auf seine Eigenschaft als Geschäftsführer und Liquidator einer GmbH - rechtfertigt nach dem Hamburgischen Architektengesetz nicht ohne weiteres die Annahme, dass er zur Erfüllung der Berufsaufgaben eines Architekten ungeeignet ist.
  2. Der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 3 HmbArchtG (rechtskräftige Verurteilung zu einer Strafe wegen eines Verbrechens oder Vergehens) kann auch dann verwirklicht sein, wenn die Verurteilung auf einem Strafbefehl beruht.
  3. Die in einem Strafbefehl enthaltenen Angaben zum Sachverhalt undTatvorwurf entfalten keine Bindungswirkung für das berufsrechtliche Verfahren. Das gilt auch bei einem Urteil, das auf einen auf das Strafmaß beschränkten Einspruch gegen den Strafbefehl hin ergeht.

Der Kläger wandte sich gegen seine Löschung aus der Architektenliste, nachdem er aufgrund eines Strafbefehls wegen des Unterlassens der Stellung eines Insolvenzantrags zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden war. Auf die Berufung des klagenden Architekten wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg geändert.
Nach Ansicht des OVG liegen die Löschungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 HmbArchtG nicht vor.
Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 HmbArchtG ist (zwingend) die Eintragung in die Architektenliste zu löschen, wenn nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die (ebenfalls zwingend) zu einer Versagung der Eintragung geführt hätten. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 HmbArchtG ist die Eintragung einer Person zu versagen, wenn sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung ihrer Berufsaufgaben nach § 1 ungeeignet ist.
Dieses Tatbestandsmerkmal ist nach Ansicht des OVG aber eng auszulegen. Das ergebe sich aus der inneren Systematik des Gesetzes. Bemerkenswert sind die Hinweise des OVG, wonach die im Strafbefehl enthaltenen und vorliegend im Strafurteil lediglich wiedergegebenen - Angaben zum Sachverhalt und Tatvorwurf keine Bindungswirkung für das berufsrechtliche Verfahren entfalten.
Dabei könne dahinstehen, dass das Architektengesetz im Zusammenhang mit dem Eintragungs- bzw. Löschungsverfahren (anders gemäß § 21 Abs. 4 HmbArchtG für das Ehrenverfahren) eine solche Bindungswirkung noch nicht einmal für den Fall eines "vollen" Strafurteils regelt. Aber auch dort, wo eine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils geregelt ist (z.B. im Disziplinarrecht: § 15 Abs. 1 HmbDG; § 23 Abs. 1 BOG), gelte die Bindung nur dann, wenn der Sachverhalt durch das Strafgericht selbst in einem mit rechtsstaatlichen Garantien ausgestatteten Verfahren festgestellt wurde:

"Ein Strafbefehl hingegen ist kein Urteil im Sinn der genannten Bindungsvorschriften und enthält keine der Bindungswirkung zugänglichen tatsächlichen Feststellungen, weil er nicht auf erwiesenen Tatsachen beruht, sondern in einem summarischen Verfahren lediglich auf den hinreichenden Verdacht (vgl. § 408 Abs. 2 Satz 1 StPO) solcher Tatsachen hin ergeht" (BVerwG, Urt. v. 16.6.1992, BVerwGE 93, 255, 259; Urt. v. 8.6.2000, NJW 2000,3297).

Michael Simon
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht