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07.09.2011 . Strafrecht News

Kein Haftbefehl zum Zwecke der Zustellung eines Strafbefehls

Das Landgericht Berlin hat - auf Antrag der Staatsanwaltschaft (!) - einen Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten aufgehoben, der der Zustellung eines Strafbefehls dienen sollte (Beschluss v. 12.5.2011 - 533 Qs 162/10).
Das Amtsgericht Tiergarten hatte gegen den Angeklagten wegen Betruges einen Strafbefehl über eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen erlassen. Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, nach Beantragung von Arbeitslosengeld der Arbeitsagentur seine Arbeitsaufnahme bei einer Personaldienstleistungsfirma nicht mitgeteilt und so zu Unrecht Arbeitslosengeld bezogen zu haben.

Der Strafbefehl konnte dem Angeklagten unter seiner letzten bekannten Anschrift nicht zugestellt werden, das Schreiben kam mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt verzogen" zurück. Eine vom Amtsgericht eingeholte Meldeabfrage ergab, dass der Angeklagte seit Juli 2010 unbekannt verzogen notiert war. Weitere Ermittlungen zum Aufenthaltsort unternahm das Amtsgericht nicht, sondern erließ einen Haftbefehl, den es auf den Haftgrund der Flucht nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO (Verziehen nach Unbekannt in Kenntnis des Strafverfahrens) stützte.

Das Landgericht verneint in seinem Beschluss bereits den dringenden Tatverdacht. Zudem sei aber auch nicht sicher festzustellen. ob der Angeklagte überhaupt ohne  ordnungsgemäße Ummeldung verzogen ist. Eine Pflicht zur Abmeldung bei der Meldebehörde des früheren Wohnortes kenne das Melderecht bei Umzügen im Inland nicht mehr, die Abmeldung habe die Meldebehörde des neuen Wohnsitzes vorzunehmen. Es sei der Kammer bekannt,

"dass es häufiger vorkommt, dass Meldebehörden trotz ordnungsgemäßer Anmeldung die Meldebehörde des früheren Wohnsitzes nicht informieren, so dass Personen ohne eigenes Verschulden an ihren früheren Wohnsitzen unter nicht mehr aktuellen Anschriften oder als nach Unbekannt verzogen notiert sein können".

Auch sei unklar, ob der Angeklagte in Kenntnis des Strafverfahrens umgezogen ist.
Schließlich erscheint es der Kammer - ohne dass es hierauf noch ankommt - zweifelhaft, ob der Haftbefehl bei der Verhältnismässigkeitsprüfung im engeren Sinn Bestand haben könnte, d. h. bei der Abwägung, ob der Eingriff durch einen Haftbefehl im Hinblick auf die Bedeutung des staatlichen Strafverfolgungsinteresses im hiesigen Einzelfall angemessen erscheint. Letzteres Interesse drücke sich zu einem wesentlichen Teil durch die Straferwartung aus, die sich hier mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen im untersten Bereich der denkbaren Strafhöhen. Auch vermöge die Annahme des Amtsgerichts, der Eingriff durch die Verhaftung sei

"nicht allzu intensiv, weil voraussichtlich sehr bald nach der Verhaftung eine Zustellung des Strafbefehls und eine Aufhebung des Haftbefehls erfolgen würde",

die Kammer nicht zu überzeugen.

Michael Simon
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht