Wirtschaftsstrafrecht a propos
Verteidigervollmacht - eine unendliche Geschichte?
Das Bundesverfassungsgericht hat sich am 14. September mit Verteidigungsanzeigen und den damit einhergehenden Akteneinsichtsgesuchen von Strafverteidigern befasst (2 BvR 449/11). Einer der Beschwerdeführer hatte als Rechtsanwalt in zwei beim Amtsgericht Gladbeck anhängigen Strafverfahren Akteneinsicht beantragt. Das Amtsgericht teilte hieraufhin mit:
"Da eine Vollmacht nicht vorliegt, mag Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle genommen werden."
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Gewährung von Akteneinsicht nur auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gladbeck gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot verstößt. Die angegriffenen Verfügungen des Amtsgericht Gladbeck seien
"unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar".
Nach allgemeiner Ansicht ist die Beauftragung eines Wahlverteidigers formlos möglich. Für den Nachweis der Beauftragung genügt regelmäßig die Anzeige des Verteidigers.
(Michael Simon)
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
