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27.12.2011 . Strafrecht News

Aufklärungspflicht über strafrechtliches Ermittlungsverfahren

Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof hatte in einem Urteil vom 10. November (111 ZR 81/11) darüber zu entscheiden, ob ein Anlageberater über ein ihm bekanntes strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Fondverantwortliche aufklären muss; er bejahte diese Frage.
Ein Anlageberater habe die Pflicht, seinen Kunden über alle Eigenschaften und Risiken richtig und vollständig zu informieren, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dies betreffe nicht nur Umstände, die sich auf das Anlageobjekt selbst beziehen, sondern auch solche, die für die Seriosität und Zuverlässigkeit der Fondsverantwortlichen wichtig sind oder sein können. Hierzu gehöre ein strafbares Verhalten jedenfalls dann, wenn es um Taten geht, die aus der Sicht eines vernünftigen Anlegers geeignet sind, die Vertrauenswürdigkeit der Fondsverantwortlichen in Frage zu stellen. Die Aufklärungspflicht des Beraters setze dabei nicht erst ein, wenn es zu einer (rechtskräftigen) Verurteilung oder auch nur zur Erhebung der öffentlichen Klage gekommen ist. Vielmehr könne ein Berater, dem der Kunde weitreichendes persönliches Vertrauen entgegenbringt, bereits verpflichtet sein, darüber auf zu klären, dass gegen Fondsverantwortliche ein Ermittlungsverfahren in Bezug auf diesbezügliche Straftaten anhängig ist, um auf diese Weise dem Kunden die Entscheidung zu ermöglichen, ob er ungeachtet dessen das Risiko einer Kapitalanlage in diesem Fonds eingehen oder die Anlageentscheidung bis zum Abschluss des Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahrens zurückstellen oder ganz davon Abstand nehmen und sein Geld anderweitig investieren will.

(Michael Simon)
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht